Auskunftsverlangen des BKA
Berlin: (hib/STO) Auskunftsverlangen des Bundeskriminalamtes (BKA) nach dem Telekommunikationsgesetz sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/6890) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6723). Darin schrieb die Fraktion, dass das BKA „mitunter ohne die erforderlichen Absicherungen bei Providern Bestandsdaten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung“ abfrage.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, versendet das BKA Auskunftsverlangen gemäß Paragraf 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) standardmäßig per Telefax. „Eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen von Auskunftsverlangen gemäß Paragraf 113 TKG erfolgt sowohl durch das Bundeskriminalamt als auch das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im absoluten Ausnahmefall, nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall, per unverschlüsselter E-Mail, wenn wegen der Eilbedürftigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts die Übermittlung der personenbezogenen Daten erforderlich ist und bei der verpflichteten Stelle keine Verschlüsselungsmöglichkeiten per E-Mail-Kommunikation bestehen beziehungsweise in der Kürze der Zeit nicht zum Einsatz gelangen können“, heißt es in der Antwort der Bundesregierung weiter. Die übrigen Behörden des Bundesinnenministeriums und des Bundeskanzleramtes setzten „E-Mail-Kommunikation für den Versand von Auskunftsverlangen gemäß Paragraf 113 TKG nicht ein“.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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