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09.01.2015 Auswärtiges — Antwort — hib 009/2015

Staatenimmunität vor italienischer Justiz

Berlin: (hib/AHE) Italien bleibt nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtlich verpflichtet, ein Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 3. Februar 2012 zur Staatenimmunität im Zusammenhang von Entschädigungsklagen von NS-Opfern zu befolgen. Eine anderslautende Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofs vom Oktober vergangenen Jahres ändere nichts an der Feststellung des Internationalen Gerichtshofes über Inhalt und Reichweite der der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Staatenimmunität vor italienischen Gerichten, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/3492) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3333).

Die Abgeordneten hatten darin darauf hingewiesen, dass das italienische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung NS-Opfern wieder die Möglichkeit eröffnet habe, Entschädigungsklagen gegen Deutschland zu führen. Ein Gesetz, das Deutschland vor solchen Klagen schützen sollte und italienischen Gerichten die Zuständigkeit für diese entzogen habe, sei für verfassungswidrig erklärt worden.

Die Bundesregierung argumentiert, dass zum Zweck der Zahlung von Entschädigungen für NS-spezifisches Unrecht an einzelne Empfänger das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung gewisser vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen vom 2. Juni 1961“ (‚Globalabkommen‘) geschlossen worden sei. In dessen Artikel 2 habe die italienische Regierung erklärt „dass alle Ansprüche und Forderungen der Italienischen Republik oder von italienischen natürlichen oder juristischen Personen, die gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche natürliche oder juristische Personen noch schweben, erledigt sind, sofern sie auf Rechte und Tatbestände zurückgehen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 entstanden sind“. Die italienische Regierung würde die Bundesrepublik Deutschland wegen jeder eventuellen gerichtlichen oder jeder sonstigen Inanspruchnahme seitens italienischer natürlicher oder juristischer Personen in Bezug auf die genannten Ansprüche und Forderungen schadlos halten. In Artikel 5 jenes Vertrages von 1961 heißt es, deutsche Vermögenswerte in Italien würden zum Zwecke der Liquidation nicht mehr erfasst und nicht mehr veräußert.

Für italienische Militärinternierte und für andere Kriegsgefangene entstehe unter im Einzelnen näher bestimmten Umständen eine gesetzliche Leistungsberechtigung. In diesen Ausnahmefällen liege eine besondere, durch die nationalsozialistische Ideologie geprägte Verfolgung vor; der Kriegsgefangenenstatus trete in den Hintergrund, heißt es in der Antwort.

Alle Bundesregierungen seit 1949 seien sich ihrer Verantwortung gegenüber Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bewusst gewesen und hätten sich nach Kräften und mit Erfolg bemüht, für das von den Nationalsozialisten begangene Unrecht zu entschädigen. Im Verhältnis zu Italien seien nach dem Zweiten Weltkrieg sowohl die Frage von individuellen Entschädigungen für NS-typisches Unrecht als auch die Frage zwischenstaatlicher Reparationen für Kriegsschäden umfassend geregelt worden. In einer gemeinsamen, am 18. November 2008 veröffentlichten deutsch-italienischen Erklärung heiße es: „Zusammen mit Italien erkennt Deutschland uneingeschränkt das immense Leid an, das Italienern insbesondere bei Massakern und ehemaligen italienischen Militärinternierten zugefügt wurde, und erhält die Erinnerung daran aufrecht.“

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