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20.01.2015 Auswärtiges — Antwort — hib 033/2015

Definition „abstrakter Bedrohungen“

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung definiert eine „abstrakte Bedrohung“ als eine Situation, in der ein Staat, eine Organisation oder eine Gruppe grundsätzlich über die Fähigkeit verfügt und die Absicht verfolgen könnte, deutsche oder verbündete Streitkräfte oder andere Personen oder Organisationen anzugreifen, gleichzeitig aber keine konkreten Anzeichen für einen bevorstehenden Angriff vorliegen. Wie sie in ihrer Antwort (18/3717) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3495) weiter ausführt, entstünden solche Bedrohungen „unter anderem in zerfallenden und zerfallenen Staaten, durch das Wirken des internationalen Terrorismus und von terroristischen und diktatorischen Regimen, insbesondere bei deren Zerfall oder bei Umbrüchen, sowie durch kriminelle Netzwerke“. Grundsätzlich stelle etwa jeder illegale Transport von Waffen, Munition, Sprengmitteln sowie illegalen Substanzen über das Mittelmeer eine „abstrakte Bedrohung“ für Nato-Staaten beziehungsweise deren Streitkräfte dar. Bisher allerdings habe noch keine an der Operation Active Endeavour beteiligte deutsche Einheit militärische Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Bedrohung ergreifen müssen.

Keine „pauschale Aussage“ will die Bundesregierung darüber treffen, ob sie die durch einen anderen Staat erfolgte Bewertung einer Situation als „abstrakte Bedrohung“ teilt oder nicht. „Militärische Aktivitäten jenseits der eigenen Grenzen sind grundsätzlich dann legitim, wenn sie im Einklang mit den geltenden Normen des Völkerrechts stehen.“

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