+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

25.02.2015 Inneres — Antwort — hib 099/2015

Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen

Berlin: (hib/STO) Um Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/4033) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3904). Wie die Regierung darin darlegt, richtet sich die Durchführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen nach Artikel sieben des Schengener Grenzkodex. Danach sei bei allen Reisenden eine Mindestkontrolle vorzunehmen. Diese bestehe aus der Feststellung der Identität anhand des vorgelegten Reisedokumentes sowie der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Dokuments und lasse dessen Abgleich mit Sachfahndungsdateien zu, also mit Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente. Dieser Sachfahndungsabgleich sei anlässlich von Grenzkontrollen bei jedem Reisedokument zulässig, jedoch schengenweit nicht verpflichtend.

Ein Abgleich von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, mit nationalen und europäischen Datenbanken sei nur „auf nichtsystematische Weise, das heißt nicht vollumfänglich bei allen die Schengen-Außengrenzen überschreitenden Reisebewegungen, zulässig“, heißt es in der Vorlage weiter. Bei Drittstaatsangehörigen sei eine Personenfahndungsabfrage bei der Einreisekontrolle obligatorisch und bei der Ausreisekontrolle fakultativ.

Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, begrüßt die Bundesregierung die im Ratsdokument 16880/14 vom 18. Dezember 2014 fixierte „Empfehlung der Europäischen Kommission über nichtsystematische Personenfahndungsabfragen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen“. Dieser risikobasierte beziehungsweise lagebezogene Ansatz sei „innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens“, führt die Bundesregierung aus. Sie setze sich bereits bei der EU-Kommission dafür ein, diese Empfehlung im untergesetzlichen europäischen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“ als gemeinsame europäische Auslegung zu fixieren.

Die EU-Mitgliedstaaten, die Schengen-Staaten und die Europäische Kommission können sich den Angaben zufolge im Rahmen des bestehenden Rechts auf eine gemeinsame Auslegung des Grenzkodex verständigen. Diese entfalte keine rechtliche Verpflichtung. Für eine rechtlich verpflichtende „Vornahme von systematischen Sachfahndungsabfragen von Reisedokumenten und nichtsystematischen Personenfahndungsabfragen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen wäre nach Auffassung der Bundesregierung Artikel sieben des Schengener Grenzkodex zu novellieren“.

Das Initiativrecht für eine Änderung des Schengener Grenzkodex obliegt laut Bundesregierung der EU-Kommission. Im Übrigen sei „die Intensivierung von Fahndungsabfragen bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen Gegenstand der fortwährenden Erörterungen auf europäischer Ebene, um grenzüberschreitende Reisebewegungen von sogenannten Foreign Fighters frühzeitig erkennen und verhindern zu können“, schreibt die Bundesregierung weiter.

Marginalspalte