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25.02.2015 2. Untersuchungsausschuss (Edathy) — hib 101/2015

Justiz soll Aussagen prüfen

Berlin: (hib/pst) Die widersprüchlichen Aussagen des ehemaligen Abgeordneten Sebastian Edathy und des Abgeordneten Michael Hartmann (beide SPD) vor dem 2. Untersuchungsausschuss des Bundestages sind jetzt ein Fall für den Staatsanwalt. Der Ausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, die früheren Aussagen der beiden zusammen mit denen weiterer Zeugen für abgeschlossen zu erklären. Die Wortprotokolle werden zur Überprüfung auf mögliche uneidliche Falschaussagen der Justiz übergeben.

Die Ausschussvorsitzende Eva Högl (SPD) hatte Hartmann bei dessen letzter Einvernahme am 5. Februar mit diesem Vorgehen für den Fall gedroht, dass er bei seiner angekündigten Aussageverweigerung bleiben sollte. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Frist für den Abschluss einer Aussage hat der Ausschuss diesen Schritt nun einstimmig vollzogen.

Zum Hintergrund: Sebastian Edathy hatte am 18. Dezember vor dem Untersuchungsausschuss erklärt, sein damaliger Fraktionskollege Hartmann habe ihn mehrfach über gegen ihn laufende Kinderporno-Ermittlungen unterrichtet und sich dabei auf Informationen des damaligen Chefs des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, berufen. Hartmann hatte dieser Darstellung in derselben Sitzung entschieden widersprochen. Edathy dagegen ergänzte seine Version in einer weiteren Aussage am 15. Januar um weitere Details. Während Ziercke vor dem Ausschuss jede Weitergabe von Informationen energisch bestritt, bestätigten mehrere Zeugen aus dem beruflichen und privaten Edathys, wesentliche Teile seiner Darstellung schon zu der Zeit gehört zu haben, als die Vorwürfe gegen Edathy noch nicht öffentlich waren. Dies widersprach der Darstellung Hartmanns, Edathy habe sich alles nachträglich ausgedacht.

Wegen der belastenden Aussage Edathys ermittelt die Staatsanwaltschaft bereits gegen Hartmann wegen des Verdachts der Strafvereitelung. Dies hatte Hartmann am 5. Februar zum Anlass genommen, vor dem Untersuchungsausschuss umfassend sein Recht auf Aussageverweigerung in Anspruch zu nehmen

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