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07.04.2015 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 180/2015

Vollstreckung von Strafen im Ausland

Berlin: (hib/SCR) Die Vollstreckung vom im Ausland gegen Deutsche verhängte Freiheits- und Bewährungsstrafen soll neu geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/4347) vor. Mit dem Gesetz sollen drei EU-Rahmenbeschlüsse (RB) umgesetzt werden: der RB Freiheitsstrafte (2008/909/JI), der RB Bewährungsüberwachung (2008/947/KI) und - in Teilen - der RB Abwesenheitsentscheidungen (2009/299/JI).

Demnach soll künftig für die Bundesrepublik die Pflicht bestehen, eine im EU-Ausland verhängte freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, wenn ein deutscher Staatsbürger betroffen ist, der entweder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat oder verpflichtet ist, dorthin auszureisen. Das gilt auch für Strafen, die gegen Ausländer verhängt worden sind, die ihren rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Analog sollen zudem die deutschen Behörden auch die Überwachung von im Ausland verhängten Bewährungsmaßnahmen übernehmen beziehungsweise - im Verhältnis zu EU-Staaten - dazu verpflichtet werden können.

Anlässlich der Umsetzung der Rahmenbeschlüsse plant die Bundesregierung zudem, aus „humanitären Erwägungen und aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates“ auch die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen zu übernehmen, wenn diese über das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinausgehen. Das soll unter bestimmten Umständen auch gelten, wenn in dem betreffenden Verfahren im Ausland bestimmte rechtstaatliche Mindestgarantien verletzt worden sind. Voraussetzung ist die Einwilligung des Verurteilten. Die Vollstreckung der Sanktion kann nicht übernommen werden, wenn sie gegen die „wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung.

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme unter anderem, dass mit der Neuregelung auch eine neue Zuständigkeitsregelung für die Bewilligung von ein- und ausgehende Ersuchen einhergeht. Dies sei von den Rahmenbeschlüssen nicht gefordert. Der Bundesrat schlägt eine flexiblere Lösung vor. Das lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenstellungnahme ab. Andere Anregungen des Bundesrates will sie hingegen prüfen.

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