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07.04.2015 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Antwort — hib 181/2015

Rolle der Regierung bei AKW-Moratorium

Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung weist die Darstellung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zurück, sie habe die für die im Jahr 2011 vorübergehend abgeschalteten Atomkraftwerke (AKW) zuständigen Länder aufgefordert, ein Moratorium anzuordnen und hierbei die in einem Schreiben an die Länder genannten Ausführungen zur Begründung zu verwenden. Tatsächlich, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (18/4392) auf eine Kleine Anfrage (18/4136) der Fraktion, habe es keine „sachkompetenz-überleitende Aufforderung an die Länder gegeben, die Anordnung auf einstweilige Einstellung des Leistungsbetriebs zu erlassen“. Schon gar nicht seien die Länder aufgefordert worden, eine bestimmte Formulierung für das allein ihnen obliegende Verwaltungshandeln zu verwenden. Vielmehr sei den Ländern eine allgemeine Formulierungshilfe zum Verständnis von §19 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Verfügung gestellt worden.

Zum Zustandekommen des Moratoriums schreibt die Bundesregierung, sie und die Ministerpräsidenten der Länder hätten am 15. März 2011 vereinbart, aus Vorsorgegründen im Hinblick auf die Ereignisse im japanischen Fukushima die Robustheit alle Kernkraftwerke technisch zu überprüfen und die einstweilige Betriebseinstellung der sieben ältesten deutschen Atomkraftwerke für den Zeitraum dieser Überprüfung von drei Monaten anzuordnen. Bescheide seien selbstständig und eigenverantwortlich durch die zuständigen Landesbehörden erlassen worden.

In ihrer Antwort listet die Bundesregierung auch auf, welche Kontakte sie zu den AKW-betreibenden Energieunternehmen im Zusammenhang mit dem Moratorium hatte. Sie zitiert jedoch nicht den genauen Wortlaut der Gespräche und nennt mit Verweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch keine Namen.

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