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21.04.2015 Inneres — Gesetzentwurf — hib 204/2015

Reform des Verfassungsschutzes

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes“ (18/4654) vorgelegt. Der Vorlage zufolge erfordert der 2012 aufgenommene Prozess zur Reform des Verfassungsschutzes auch gesetzliche Änderungen, um extremistischen und terroristischen Bestrebungen künftig effektiver entgegentreten zu können. Insbesondere gelte es, „die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden weiter zu verbessern, die Zentralstellenfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) innerhalb des Verfassungsschutzverbundes gesetzlich auszuformen und speziell die IT-gestützte Analysefähigkeit auszubauen“. Mit dem Entwurf sollen auch Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses umgesetzt werden.

Der Vorlage zufolge soll das BfV die Landesämter für Verfassungsschutz unterstützen, die Zusammenarbeit koordinieren und in bestimmten Fällen nötigenfalls selbst in die Beobachtung eintreten. Alle relevanten Informationen sollen zwischen den Verfassungsschutzbehörden ausgetauscht werden müssen. Mit der Zusammenführung dieser Informationen im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem“ (Nadis) sollen länderübergreifende Beziehungen und Strukturen besser erkennbar werden.

Zudem soll mit der Vorlage ein gesetzlicher Rahmen für den Einsatz von V-Leuten durch das BfV gesetzt werden. Danach darf beispielsweise nicht als V-Mann angeworben werden, wer minderjährig ist oder „von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen“ würde. Auch sollen Kriterien für zulässiges „szenetypisches Verhalten“ wie beispielsweise das Zeigen des „Hitlergrußes“ festgeschrieben werden. So soll das Verhalten der V-Leute zur Akzeptanz in der Szene unerlässlich sein und nicht „außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts“ stehen. Eingriffe in Individualrechte wie etwa Sachbeschädigungen durch V-Leute sollen unzulässig sein. Ferner sollen sie keine strafbaren Vereinigungen gründen oder steuern dürfen, aber dort Mitglied sein, um sie von innen aufzuklären.

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