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10.06.2015 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz — hib 291/2015

Beschluss zu Kooperation verschoben

Berlin: (hib/SCR) Der Beschluss zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/4347) zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafsachen wird verschoben. Die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz stimmten am Mittwochmorgen auf Bitten von Vertretern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einer kurzfristigen Verschiebung zu. Eigentlich hätte der Entwurf am morgigen Donnerstag in zweiter und dritter Lesung beraten werden sollen. Hintergrund des Aufschiebewunsches ist weiterer Informationsbedarf. Die Vorhaben soll voraussichtlich nächste Woche abschließend beraten werden.

Mit dem Gesetz sollen drei EU-Rahmenbeschlüsse (RB) umgesetzt werden: der RB Freiheitsstrafe (2008/909/JI), der RB Bewährungsüberwachung (2008/947/KI) und - in Teilen - der RB Abwesenheitsentscheidungen (2009/299/JI). Demnach soll künftig für die Bundesrepublik die Pflicht bestehen, eine im EU-Ausland verhängte freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, wenn ein deutscher Staatsbürger betroffen ist, der entweder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat oder verpflichtet ist, dorthin auszureisen. Das gilt auch für Strafen, die gegen Ausländer verhängt worden sind, die ihren rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Analog sollen zudem die deutschen Behörden auch die Überwachung von im Ausland verhängten Bewährungsmaßnahmen übernehmen beziehungsweise - im Verhältnis zu EU-Staaten - dazu verpflichtet werden können.

Anlässlich der Umsetzung der Rahmenbeschlüsse plant die Bundesregierung zudem, aus „humanitären Erwägungen und aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates“ auch die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen zu übernehmen, wenn diese über das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinausgehen. Das soll unter bestimmten Umständen auch gelten, wenn in dem betreffenden Verfahren im Ausland bestimmte rechtstaatliche Mindestgarantien verletzt worden sind. Voraussetzung ist die Einwilligung des Verurteilten. Die Vollstreckung der Sanktion kann nicht übernommen werden, wenn sie gegen die „wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung.

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