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09.10.2015 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Antwort — hib 509/2015

Betrieb des Forschungszentrums Jülich

Berlin: (hib/JOH) Die am Standort Jülich gelagerten Kernbrennstoffe müssen laut Anordnung der Atomaufsicht vom 2. Juli 2014 unverzüglich aus dem Behälterlager der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) entfernt werden. Die Anordnung regle aber weiterhin die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe bis zu deren Abtransport, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (18/6035) auf eine Kleine Anfrage (18/5947) der Fraktion Die Linke.

Die Fraktion hatte darin erläutert, dass in der ehemaligen Kernforschungsanlage Jülich 152 Castorbehälter mit hochradioaktiven Kugel-Brennelementen aus dem Betrieb des AVR-Reaktors zur kommerziellen Stromerzeugung lagern. Die atomrechtliche Genehmigung für die Lagerung sei am 1. Juli 2013 ausgelaufen. Daher habe die zuständige Atomaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) mit zwei befristeten Duldungsverfügungen reagiert, bis sie schließlich am 2. Juli 2014 die Räumung angeordnet und vom Betreiber ein Konzept für die Räumung beziehungsweise den weiteren Umgang mit den hochradioaktiven Abfällen verlangt habe. Eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Aachen formuliere, so die Linksfraktion, den Verdacht, dass ein vom Betreiber schuldhaft herbeigeführter ungenehmigter Zustand bei der Lagerung von Kernbrennstoffen eingetreten ist.

Die Bundesregierung führt dazu aus, dass das Forschungszentrum Jülich (FZJ) mit Schreiben vom 26. Juni 2007 fristgerecht mitgeteilt habe, dass es beabsichtige, die Zwischenlagerung der AVR-Brennelemente solange fortzuführen, bis sie an ein Bundesendlager oder ein anderes Zwischenlager abgegeben werden könne. Dies sei zur Erfüllung einer Nebenbestimmung der Aufbewahrungsgenehmigung aus dem Jahr 1993 notwendig gewesen. Das FZJ habe zeitgleich beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eine Verlängerung der Aufbewahrungsgenehmigung beantragt. Damit verbunden sei unter anderem die Forderung gewesen, nachzuweisen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge getroffen ist. Weil das kerntechnische Regelwerk zwischenzeitlich jedoch fortgeschrieben worden sei, erklärt die Bundesregierung, sei die sicherheitstechnische Nachweisführung insbesondere in Fragen der Behälterhandhabung und der Seismik am Standort mit einem hohen Zeitaufwand im Genehmigungsverfahren verbunden gewesen.

Entscheidend für die weiteren Schritte sei der noch ausstehende Nachweis der Sicherheit gegenüber möglichen seismischen Einwirkungen auf den Boden am Standort des Lagergebäudes (Bemessungserdbeben). Eine nachvollziehbare Ableitung sei vom Antragsteller für November 2015 angekündigt worden. Sofern aus der Prüfung der vorliegenden Unterlagen ein Überarbeitungsbedarf resultiere, müsse der Antragsteller entsprechend revidierte Unterlagen erarbeiten lassen und einreichen.

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