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23.10.2015 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Antwort — hib 546/2015

Strenge EU-Regeln für Jagdtrophäen

Berlin: (hib/PK) Die Einfuhr von Jagdtrophäen unterliegt nach Angaben der Bundesregierung laut europäischem Recht nicht generell einer Genehmigungspflicht. Vielmehr sei dies auf die streng geschützten Tierarten beschränkt, heißt es in der Antwort (18/6317) der Regierung auf eine Kleine Anfrage der (18/6144) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen (A bis D) aufgeführt. Die Tierarten in Anhang A der EU-Verordnung sind streng geschützt. Mit Inkrafttreten der geänderten EU-Verordnung im Februar 2015 seien auch Jagdtrophäen bestimmter Arten des Anhangs B bei der Einfuhr genehmigungspflichtig. Dies gelte für das Südliche Breitmaulnashorn, das Flusspferd, den Afrikanischen Elefanten, das Riesenwildschaf (Argali), den Löwen und den Eisbären.

Jagdtrophäen von anderen Arten des Anhangs B seien in der Union bei der Einfuhr ebenso wenig genehmigungspflichtig wie Trophäen von Arten des Anhangs C. Eingeführte Trophäen von Arten des Anhangs A dürfen den Angaben zufolge nicht verkauft oder zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Zwischen 2005 und 2014 wurden nach Angaben der Regierung diverse Jagdtrophäen von Arten der sogenannten „Großen Fünf“ (Leopard, Afrikanischer Elefant, Nashorn, Löwe, Afrikanischer Büffel) nach Deutschland eingeführt. Es handelte sich um 417 Leoparden-Trophäen (Fell und Schädel), 646 Stoßzähne von Elefanten und weitere 87 Trophäen von Elefanten (Teile des Tieres ohne Stoßzähne), 48 Hörner des Breitmaulnashorns sowie 17 Trophäen, vier Hörner des Spitzmaulnashorn sowie zwei Trophäen und 195 Löwen-Trophäen. Zu Büffeln liegen keine Zahlen vor. Insgesamt wurden in dem Zeitraum 1.225 Genehmigungen zur Einfuhr von Trophäen oder Teilen von Tieren genutzt.

Für alle Jagdtrophäen des afrikanischen Elefanten gelte seit Februar 2015 eine Einfuhrgenehmigungspflicht. Einfuhren von Elefanten-Elfenbein zu kommerziellen Zwecken seien grundsätzlich nicht zulässig, heißt es in der Antwort weiter. Nach derzeitiger Kenntnis bestehe keine Gefahr, dass durch die legale Einfuhr von Elfenbein als Jagdtrophäe „illegale Aktivitäten in Ursprungsländern angeheizt werden“.

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