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27.01.2016 Gesundheit — Ausschuss — hib 52/2016

Diskussion um künstliche Befruchtung

Berlin: (hib/PK) Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Ziel eines erweiterten Anspruchs auf Kostenübernahme bei der künstlichen Befruchtung ist im Gesundheitsausschuss des Bundestages gescheitert. Die Regierungsfraktionen von Union und SPD votierten am Mittwoch gegen die Vorlage, die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sollte nach Ansicht der Grünen auch nicht verheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung anteilig erstatten. Solche Paare dürften bei der Chance auf Elternschaft nicht benachteiligt werden, heißt es im Gesetzentwurf (18/3279).

Laut Gesetz haben nur verheiratete Paare einen Anspruch darauf, dass ein Teil der Kosten für eine künstliche Befruchtung übernommen wird. Die Grünen wollten mit der gesetzlichen Neufassung erreichen, dass „neben verheirateten auch verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare für Maßnahmen der homologen oder heterologen künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung“ bekommen.

In einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses im Oktober 2015 hatten Gesundheits- und Rechtsexperten der Bundesregierung gesetzliche Klarstellungen auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin dringend empfohlen. So ist nach Ansicht der Bundesärztekammer (BÄK) eine „systematische Rechtsentwicklung für diesen medizinisch, ethisch und rechtlich ebenso komplexen wie sensiblen Bereich“ nötig.

Die Bundesregierung lehnt eine erweiterte Zuschussregelung für künstliche Befruchtungen zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften bisher ab. In ihrer Antwort (18/3392) auf eine Kleine Anfrage (18/3028) der Fraktion Die Linke schrieb die Regierung im Dezember 2014, nach Paragraf 27a Sozialgesetzbuch V hätten nur verheiratete Paare Anspruch auf solche GKV-Leistungen. Zudem gelte dies ausschließlich unter Verwendung der Ei- und Samenzellen der Ehepartner. Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften fehlten somit zwei Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung.

Fachleute geben zu Bedenken, dass zunächst offene Fragen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und den Elternrechten beantwortet werden müssten. So seien weitergehende familienrechtliche und erbrechtliche Fragestellungen noch ungeklärt. Hier geht es zum Beispiel um Anerkennungen, Unterhalt und Erbfolge. Als wesentlich angesehen wird das Recht des Kindes auf Wissen um die genetische Herkunft. Die aus den sogenannten „Regenbogenfamilien“ resultierenden rechtlichen Fragestellungen sind nach Einschätzung von Experten nicht hinreichend geklärt.

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