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03.02.2016 Inneres — Unterrichtung — hib 63/2016

Beschränkung von Fernmeldegeheimnis

Berlin: (hib/STO) Im Jahr 2014 sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) insgesamt 218 Individualmaßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses genehmigt worden und damit sechs mehr als im Jahr davor. Das geht aus einer Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (18/7423) hervor. Danach genehmigte die G 10-Kommission den drei Nachrichtendiensten im ersten und im zweiten Halbjahr 2014 jeweils 109 Beschränkungsmaßnahmen in Einzelfällen. Im Vorjahr waren es den Angaben zufolge 97 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr und 115 im zweiten Halbjahr.

Der Anteil der Beschränkungsmaßnahmen des BfV lag 2014 bei 75 Einzelmaßnahmen im ersten und 73 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2014, wie es in der Unterrichtung weiter heißt. Im ersten Halbjahr handelte es sich den Angaben zufolge um zwölf neu begonnene und 63 aus dem Jahr 2013 fortgeführte Überwachungen. Im zweiten Halbjahr waren es laut Vorlage 28 neu begonnene und 45 aus dem ersten Halbjahr 2014 fortgeführte Maßnahmen. Den Arbeitsbereich des BND betrafen 2014 im ersten Halbjahr 32 Anordnungen, von denen 26 aus 2013 übernommen wurden, wie aus der Vorlage ferner hervorgeht. Im zweiten Halbjahr seien es 35 Anordnungen gewesen, von denen 21 aus der ersten Jahreshälfte übernommen worden seien. Seitens des MAD wurden der Unterrichtung zufolge im ersten Halbjahr 2014 zwei Maßnahmen - davon eine aus dem Vorberichtszeitraum übernommene - und im zweiten Halbjahr eine neu aufgenommene Maßnahme durchgeführt.

Laut Vorlage betrafen die in den Zuständigkeitsbereich des BfV fallenden Anordnungen - jeweils differenziert nach erstem und zweitem Halbjahr 2014 - „insbesondere die Bereiche Islamismus (50 beziehungsweise 47 Verfahren) und Ausländerextremismus (jeweils vier Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (19 beziehungsweise 20 Verfahren)“. Im Bereich Linksextremismus habe es kein Verfahren und im Bereich Rechtsextremismus jeweils zwei Verfahren gegeben. Die Einzelmaßnahmen des BND seien ausschließlich dem islamistischen Bereich zuzuordnen gewesen. Beim MAD habe eine Maßnahme ebenfalls den Bereich Islamismus betroffen, während die andere dem nachrichtendienstlichen Bereich zuzuordnen gewesen sei.

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