Novelle des Kulturgutschutzrechts
Berlin: (hib/AW) Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter sollen verschärft werden. Dies sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/7456) vor, mit dem die derzeit drei Gesetze zum Kulturgutschutz zusammengefasst und an EU-Recht angepasst werden sollen. Ziel der Gesetzesnovelle ist es einerseits, die Einfuhr von illegal gehandelten Kulturgütern zu unterbinden und deren Rückgabe an die Herkunftsländer zu vereinfachen. Anderseits soll aber auch die Ausfuhr von „national wertvollem Kulturgut“ unterbunden werden.
Die Einfuhr von Kulturgütern aus Ländern außerhalb der Europäischen Union soll zukünftig an die Vorlage einer Ausfuhrerlaubnis des Herkunftslandes gekoppelt sein. Grundsätzlich verboten sein soll die Einfuhr von Gütern, wenn diese von den Herkunftsländern als nationales Kulturgut eingestuft wurden. Ausnahmen sollen aber gelten, um die Kulturgüter vor den Gefahren eines bewaffneten Konfliktes zu schützen. Verbessert werden sollen auch die Bestimmungen für die Rückgabe von unrechtmäßig eingeführten Kulturgütern. Das Kulturgüterrückgabegesetz von 2007 sah eine Rückgabe nur dann vor, wenn ein Kunstwerk als geschütztes Kulturgut auf einer entsprechenden Liste eingetragen war. Doch viele Länder führen solche Listen nicht oder nur unzureichend.
Der Export von Kulturgütern innerhalb des EU-Binnenmarktes soll abhängig von Art, Wert und Alter des Kulturgutes genehmigt werden müssen. Allerdings sieht der Gesetzentwurf deutlich großzügigere Alters- und Wertgrenzen als die entsprechende EU-Verordnung vor. So soll beispielsweise die Ausfuhr von Gemälden ab einem Alter von 70 Jahren und einem Wert von 300.000 Euro genehmigungspflichtig sein. Für archäologische Güter oder Bestandteile von Bau- und Kulturdenkmälern soll eine Altersgrenze von 100 Jahren unabhängig vom Wert gelten. Untersagt werden soll die Ausfuhr, wenn ein Kunstwerk in das Verzeichnis der „national wertvollen Kulturgüter“ eingetragen ist.Über die Eintragung soll eine Expertenkommission entscheiden. In dieses Verzeichnis eingetragen werden können Kulturgüter, die sich im Eigentum oder im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung befinden. Die Eintragung von Leihgaben eines privaten Besitzers soll aber nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
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