Keine Hinweise auf Aussage unter Folter
Berlin: (hib/PK) Die Auslieferungspraxis auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls beruht nach Aussage der Bundesregierung auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten. Es werde davon ausgegangen, dass alle Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (18/7486) auf eine Kleine Anfrage (18/7328) der Fraktion Die Linke.
In Ausnahmefällen sehe der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Möglichkeit vor, eine Überstellung abzulehnen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2015 bestätigt. Die Regierung habe keine Erkenntnisse über einen möglichen Missbrauch oder Fehlgebrauch des Europäischen Haftbefehls.
Die Linksfraktion erkundigt sich in der Anfrage konkret nach dem Fall des Spaniers Tomás Elgorriage Kunze, der am 16. November 2015 auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls von Mannheim nach Frankreich ausgeliefert worden sei, nachdem er zuvor mehr als ein Jahr in deutscher Auslieferungshaft verbracht habe. Der unter dem Verdacht des Terrorismus für die baskische ETA stehende Elgorriage sei nach einer Festnahme 1998 in Spanien gefoltert worden. Es sei zu befürchten, dass er von Frankreich nach Spanien ausgeliefert und erneut gefoltert werde, heißt es in der Anfrage unter Bezug auf Medienberichte.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort, aus den bisherigen Ermittlungen des Generalbundesanwalts ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Erkenntnissen der Behörde Aussagen zugrunde lägen, die unter Folter zustande gekommen sein könnten. Darüber hinaus sei der Generalbundesanwalt an dem Verfahren zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen Frankreichs in diesem Fall nicht beteiligt gewesen.
Die Anklagebehörde habe am 11. November 2014 ein Ermittlungsverfahren gegen den Mann unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet. Die Ermittlungen dauerten noch an.
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