Angemessenheit der Unterkunftskosten
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung nach einer Neufassung der Angemessenheitsregelung für Wohnraum bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (ALG II). In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
In der Petition wird eine Neufassung der Vorschrift des Paragraf 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gefordert. Die Norm enthalte den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit für die zu gewährenden Unterkunftskosten. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff soll nach den Vorstellungen der Petenten durch konkrete Angaben ersetzt und wo nötig ein Einvernehmen mit den Ländern hergestellt werden. Der Gesetzgeber solle sich unter anderem bei Größe und Ausstattung der Wohnungen an den Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau orientieren.
Zur Begründung wird in der Petition darauf verwiesen, dass die Frage der Angemessenheit zu zahlreichen und langwierigen Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten führe. Der unbestimmte Rechtsbegriff habe bisher die Träger der Sozialhilfe und die Sozialgerichte überfordert, urteilen die Petenten.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, räumt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein, dass die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu den streitanfälligsten Aspekten der Leistungen nach dem SGB II gehöre. Das Bundessozialgericht hat laut Ministerium inzwischen „umfangreiche Vorgaben“ getroffen.
In der Vorlage wird auch darauf hingewiesen, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II ein Forschungsvorhaben befürwortet habe. Dieses soll nach Auskunft der Regierung eine breit akzeptierte Grundlage für die Diskussion mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden schaffen, bei der auch eine etwaige Weiterentwicklung des SGB II bedacht werden soll. Ziel müsse es sein, in allen Jobcentern eine rechtssichere Umsetzung der Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu ermöglichen.
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