+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

18.04.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 219/2016

Strafe für Propagandadelikte im Ausland

Berlin: (hib/PST) Verfassungsfeindliche Symbole sollen nicht länger straflos vom Ausland aus ins Internet gestellt werden können. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfs des Bundesrates (18/8089) zur Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland. Dabei geht es um Verstöße gegen die Paragrafen 86 und 86a des Strafgesetzbuches, „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ und „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“. Diese beiden Delikte sollen in den Katalog in Paragraf 5 des Strafgesetzbuches aufgenommen werden, der die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausweitet. Die Strafbarkeit gilt dem Gesetzestext zufolge, „wenn der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat“, also in Deutschland ansässig ist.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie „das Anliegen des Entwurfs unterstützt“. Sie prüfe derzeit, „wie dieses Anliegen aus ihrer Sicht rechtstechnisch am besten umgesetzt werden kann“, und werde hierzu „im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag unterbreiten“.

Marginalspalte