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19.04.2016 Inneres — Unterrichtung — hib 221/2016

Evaluierung der Rechtsextremismus-Datei

Berlin: (hib/STO) Die Evaluierung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes von 2012 durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation ist Gegenstand einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (18/8060). Wie die Autoren darin in ihrem Fazit ausführen, besteht die Zwecksetzung des Gesetzes seiner Begründung nach primär in der Effektivierung des Informationsaustausches zwischen unterschiedlichen Sicherheitsbehörden, denen die Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus überantwortet ist. Inhaltlich beziehe sich der in den Blick genommene Informationsaustausch auf Personen und sonstige Objekte, die dem Umfeld des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zuzurechnen sind. Auf diese Weise solle eine sinnvolle Ergänzung bereits existierender Formen der Zusammenarbeit erreicht werden.

Dieser Zielsetzung werde das Gesetz beziehungsweise die Rechtsextremismusdatei gerecht, heißt es in der Vorlage weiter. Die Datei ermögliche über die dort recherchierbaren Fundstellennachweise eine schnelle und zielgerichtete Kontaktaufnahme mit Behörden, die ebenfalls über Informationen zu dem gesuchten Objekt verfügen. Auf Grundlage bereits etablierter Kooperationsmechanismen erfolgten sodann der eigentliche Datentransfer sowie die eventuell erforderliche gemeinsame Bewertung der vorliegenden Informationen außerhalb der durch die Datei zur Verfügung gestellten Strukturen.

Unter Zugrundelegung dieser eng umrissenen Zieldefinition erfülle die Datei die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Aufgabe „auf verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandende Art und Weise“, konstatieren die Autoren. Insbesondere sei davon auszugehen, dass das Gesetz „im Wesentlichen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechtsgütern, in die auf seiner Grundlage eingegriffen wird, und denjenigen, deren Schutz es verpflichtet ist, gefunden hat“. Die differenzierte Ausgestaltung der Eingriffsschwellen in Abhängigkeit von der Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahmen genüge den Vorgaben der Verfassung.

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