+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

28.04.2016 Wirtschaft und Energie — Antwort — hib 250/2016

CETA-Gericht mit EU-Recht vereinbar

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung hält das in dem europäisch-kanadischem Handelsabkommen CETA vorgesehene Investitionsschiedsgericht für vereinbar mit dem EU-Recht. Wie es in einer Antwort der Regierung (18/8175) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/8024) heißt, habe der Europäische Gerichtshof in einem Gutachten explizit festgestellt, unter welchen Bedingungen die EU ein internationales Gericht einrichten könne. An diesem Gutachten habe die EU-Kommission das CETA-Investitionsgericht ausgerichtet. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter am Investitionsgericht werde in CETA explizit vorgesehen.

Nach Angaben der Bundesregierung unterscheidet sich das Investitionsgericht wesentlich von einem Schiedsgericht. In einem Schiedsgericht würden Schiedsrichter von den Parteien ernannt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt in einem Verfahren als Schiedsrichter und in einem anderen parallel als Anwalt eines Investors auftrete. Die Richter am CETA-Investitionsgericht würden stattdessen für einen bestimmten Zeitraum von den Vertragsparteien ernannt. Die Zuteilung der Fälle erfolge nach dem Rotationsprinzip. Eine parallele Tätigkeit von Anwälten als Richter und Anwalt in Investitionsstreitigkeiten sei ausgeschlossen. Die Richter würden ein Entgelt dafür erhalten, dass sie sich für Streitfälle bereithalten. Weitere Einnahmen seien zulässig. Nebentätigkeiten dürften ausgeübt werden, wenn sie mit dem Richteramt nicht in Konflikt stehen würden. Als Beispiel nennt die Regierung Hochschulprofessuren oder Tätigkeiten an nationalen Gerichten. Richter an dem Investitionsgericht würden eine fallbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, hätten aber keinen Einfluss, wann und wie häufig sie eingesetzt würden.

Marginalspalte