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02.06.2016 Inneres — Gesetzentwurf — hib 327/2016

Änderung des Bundesmeldegesetzes

Berlin: (hib/STO) Das überwiegend am 1. November vergangenen Jahres in Kraft getretene Bundesmeldegesetz (BMG) soll nach dem Willen der Bundesregierung in mehreren Punkten geändert werden. Dies geht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „ zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“ (18/8620) hervor. Nach den ersten Praxiserfahrungen mit dem BMG habe sich einerseits gezeigt, „dass bei einigen Abläufen noch eine Feinjustierung erforderlich“ sei; andererseits könne im Interesse der Entlastung von Bürgern, Unternehmen und Verwaltung auf einige Vorgaben verzichtet werden, schreibt die Regierung zur Begründung.

So soll künftig für Personen, die ins Ausland verzogen sind, die Einhaltung der Abmeldepflicht durch die Möglichkeit einer elektronischen Abmeldung erleichtert werden und die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung entfallen. Ferner soll unter anderem bei der automatisierten Melderegisterauskunft das Geschlecht wieder als Suchkriterium aufgenommen werden.

Auch sollen im BMG die erst nach dessen Verkündung erfolgte Einführung des Ersatz-Personalausweises sowie die Neuregelung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht nachvollzogen werden. „Hinsichtlich der zur Durchführung des Optionsverfahrens vorzunehmenden Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Staatsangehörigkeitsbehörden wird die Übermittlung von Auskunftssperren aufgenommen“, heißt es in der Vorlage weiter. Dadurch werde sichergestellt, „dass auch eine mittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen ist“.

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