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02.06.2016 Wirtschaft und Energie — Antwort — hib 327/2016

EU wendet Abkommen vorläufig an

Berlin: (hib/HLE) Eine ganze Reihe von Abkommen, die die EU mit anderen Ländern geschlossen hat, wird vorläufig angewendet, da noch nicht alle EU-Länder zugestimmt haben. Betroffen seien unter anderem das Freihandelsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/8583) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/8275), in der noch weitere EU-Abkommen aufgeführt werden. Die Bundesregierung erklärt, sie habe der vorläufigen Anwendung zugestimmt, da sie auf diejenigen Teile der Abkommen beschränkt worden sei, die in die EU-Zuständigkeit fallen würden.

Die EU-Kommission werde dem EU-Rat einen Beschlussvorschlag übermitteln, mit dem die Unterzeichnung und gegebenenfalls vorläufige Anwendung des europäisch-kanadischen Freihandelsabkommens CETA genehmigt würden, berichtet die Regierung. Im Unterzeichnungsbeschluss des Rates werde festgelegt, welche Teile des Abkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vorläufig angewendet werden sollen. „Die Bundesregierung kann ausschließen, dass Teile von CETA vorläufig in Kraft gesetzt werden, die nach Auffassung des Rates Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren“, heißt es in der Antwort.

Die Bundesregierung verneint die Antwort auf die Frage, ob bei einer vorläufigen Anwendung von CETA die Gefahr bestehe, dass es zu keiner anschließenden Beteiligung der EU-Mitgliedsländer mehr komme, weil mit der vorläufigen Anwendung schon Fakten geschaffen worden seien. „Das gesamte CETA-Abkommen kann erst dann in Kraft treten, wenn der Rat und die Mitgliedsstaaten gemeinsam die gesammelten Ratifikations(ersatz)urkunden hinterlegen.“ Mit den anderen EU-Ländern sei sich die Bundesregierung einig, dass CETA ein gemischtes Abkommen sei, dem auch die Parlamente der Mitgliedstaaten zustimmen müssten. In Deutschland könne der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde erst ausfertigen, wenn das bei CETA nach Artikel 59 Absatz zwei des Grundgesetzes erforderliche Vertragsgesetz in Kraft getreten sei.

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