+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

30.06.2016 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 403/2016

Rechtsklarheit für automatisiertes Fahren

Berlin: (hib/MIK) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Artikel 8 und 39 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (Wiener Übereinkommen) vorgelegt (18/8951). Dadurch soll die Rechtssicherheit hinsichtlich bereits in Verkehr befindlicher Assistenz- beziehungsweise automatisierter Systeme hergestellt und die weitere Entwicklung automatisierter Fahrsysteme unterstützt werden.

Das Wiener Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen soll, schreibt die Regierung. Das Übereinkommen sei für Weiterentwicklung offen. Vertragsänderung könnten von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

Das Übereinkommen folge dem Grundgedanken, dass jedes Fahrzeug, das sich in Bewegung befindet, einen Fahrer haben müsse. Vor dem Hintergrund sich stetig weiterentwickelnder technischer Systeme zur Unterstützung des Fahrers hätten mehrere Vertragsparteien Änderungen vorgeschlagen. Diese Änderungen sähen vor, dass Systeme, welche die Führung eines Fahrzeugs beeinflussen, als zulässig erachtet werden, wenn diese den einschlägigen technischen Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa entsprechen würden oder die Systeme so gestaltet seien, dass sie durch den Fahrer übersteuerbar oder abschaltbar seien.

Marginalspalte