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12.07.2016 Bundestagsnachrichten — Unterrichtung — hib 429/2016

PKGr zu BND-Fernmeldeaufklärung

Berlin: (hib/STO) Um die „BND-eigene Steuerung in der strategischen Fernmeldeaufklärung“ geht es in einer als Unterrichtung (18/9142) vorliegenden „öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ (PKGr). Wie daraus hervorgeht, wurde dem PKGr Mitte Oktober 2015 berichtet, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) in der Vergangenheit eigene Selektoren oder Telekommunikationsmerkmale „gesteuert“ habe, die einen Bezug zu EU- und Nato-Staaten aufweisen, und diese Steuerung zwischenzeitlich weitgehend deaktiviert worden sei. Daraufhin hatte das Gremium den Angaben zufolge beschlossen, die Praxis der BND-eigenen Steuerung bis zu diesem Unterrichtungszeitpunkt im Oktober 2015 zu untersuchen. Unter „Steuerung“ wird laut Vorlage der „Prozess der zielgerichteten Filterung von Kommunikationsströmen nach Suchbegriffen im Rahmen der Fernmeldeaufklärung“ verstanden.

Als Ergebnis der Untersuchung lässt sich den Angaben zufolge festhalten, dass der BND Teilnehmer „in EU-Staaten und weiteren verbündeten Staaten sowie in diversen Kern- und Monitoringländern gesteuert“ hat. Die Steuerung eines Drittels der Ziele sei „mit großer Wahrscheinlichkeit rechtlich nachvollziehbar und auftragskonform“ erfolgt, heißt es in der Unterrichtung weiter. Die Steuerung „von diplomatischen Vertretungen der EU/Nato-Staaten in Kern-, Monitoring- und Drittländern“ bedürfe einer konkreten Einzelfallprüfung. Die Steuerung „von Regierungsmitgliedern/politischer Führung von EU/Nato-Staaten“ sei „rechtlich problematisch“. Auch die Steuerung von Ministerien und einzelner herausragender Institutionen, Organisationen, Medien und wissenschaftlichen Einrichtungen sei „in den meisten Fällen nicht nachvollziehbar“.

Ferner geht aus der Unterrichtung als Untersuchungsergebnis unter anderem hervor, dass die strategische Fernmeldeaufklärung des BND auch deutsche Grundrechtsträger im Ausland erfasste. Das Rechtskonstrukt der sogenannten „Funktionsträgertheorie“, das den Schutz aus dem Grundgesetzartikel 10 (Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis) „für deutsche Staatsangehörige versagt, wenn sie eine Funktion in ausländischen Institutionen, Firmen, Organisationen wahrnehmen“, sei „rechtlich umstritten“.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, „dass der BND im Sommer 2013 begonnen hatte, einzelne kritische Teilnehmer aus der BND-eigenen Steuerung herauszunehmen“, heißt es des Weiteren in der Vorlage. „Soweit ersichtlich“ sei eine Unterrichtung des Bundeskanzleramtes über die Existenz politisch sensibler Ziele mit EU/Nato-Bezug gegen Ende Oktober 2013 erfolgt. Das PKGr sei „viel zu spät und zunächst nur rudimentär“ von der Bundesregierung über den Vorgang informiert worden.

In den zu der Unterrichtung gehörenden Empfehlungen wird unter anderem dafür plädiert, die Aufgaben- und Befugnisnormen des BND-Gesetzes für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels der strategischen Fernmeldeaufklärung zu schärfen. Für einzelne, besonders sensible Steuerungen bedürfe es einer Anordnung durch die Leitung des BND und eines Genehmigungsvorbehalts durch das Bundeskanzleramt. Auch müsse künftig sichergestellt sein, „dass der Schutz sensibler Ziele (wie Regierungseinrichtungen von EU/Nato-Ländern, internationale Organisationen, Unternehmen) sowie der Schutz von EU-Bürgern und EU-Einrichtungen bei der nachrichtendienstlichen Aufgabenwahrnehmung gewährleistet bleiben“.

In einem Sondervotum führt der Abgeordnete Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen) aus, dass für die Funktionsträgertheorie „jede gesetzliche oder rechtliche Grundlage“ fehle. Sie sei „der Versuch, Grundrechtsträgern ihre Grundrechte ganz oder auf Zeit abzuerkennen“. Die festgestellten Fälle seien Verletzungen des Grundgesetzes. Dies gelte vor allem auch deshalb, „weil die Überwachungsmaßnahmen damit begründet wurden, dass die Grundrechtsträger in einer Organisation tätig waren, in der Deutschland Mitglied ist“.

Weiter heißt es in Ströbeles Sondervotum unter anderem, die „Steuerungen von Staats- oder Regierungschefs aus EU- und Nato-Ländern“ seien „schwere Verstöße gegen Sinn und Wortlaut der EU- und Nato-Verträge, die auf Vertrauen und Solidarität der Partner aufgebaut sind“. Die „bedauerliche Nichtunterrichtung des PKGr“ sei ein gravierender Verstoß gegen das Kontrollgremiumgesetz und müsse Konsequenzen haben.

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