Erweitertes Klagerecht für Umweltverbände
Berlin: (hib/SCR) Umweltverbände sollen künftig umfassender in Umweltangelegenheiten klagen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9526) sieht vor, unter anderem das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an europa- und völkerrechtliche Vorgaben anzupassen. Handlungsbedarf besteht laut Begründung, weil die deutsche Umsetzung der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN ECE) von der 5. Vertragsstaatenkonferenz in zwei Punkten als völkerrechtswidrig gerügt wurde. Änderungen seien auch durch Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes geboten, schreibt die Bundesregierung. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im vereinfachten Verfahren überwiesen werden.
Wesentliche Änderungen sind laut Entwurf im Anwendungsbereich des UmwRG vorgesehen. Anerkannte Umweltverbände sollen demnach über die bisherigen Möglichkeiten hinaus das Recht erhalten, „Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen“gerichtlich überprüfen zu lassen. Voraussetzung dafür soll sein, dass bei diesen Plänen und Programmen im Sinne des UVPG eine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und der Umweltverband zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht.
Rechtlich überprüfbar sollen zudem Verwaltungsakte beziehungsweise öffentlich-rechtliche Verträge sein, die sich auf Vorhaben beziehen, die nicht unter die bisherigen Regelungen fallen. Voraussetzung für die Überprüfung ist laut Entwurf, dass in dem Verwaltungsverfahren die Anwendung umweltbezogener landes-, bundes- oder unmittelbar geltender europarechtlicher Regelungen einschlägig war. Mittelbar überprüfbar soll zudem soll die Anwendung solcher Regelungen durch Private sein. Der Gesetzentwurf sieht vor, Verbänden Rechtsbehelf gegen auf Überwachungs- und Aufsichtmaßnahmen abzielende Verwaltungsakte der Behörden zu ermöglichen.
In Umsetzung eines Urteils der EuGH (Rechtssache C-137/14) soll zudem die sogenannte Präklusionsklausel im UmwRG fallen. Umweltverbände können demnach künftig auch dann Einwendungen in gerichtlichen Verfahren einbringen, wenn sie sich nicht im Ausgangsverfahren beteiligt hatten. Zudem werden im UmwRG sowie in zwölf weiteren Gesetzen und zwei Verordnungen unter anderem Regelungen zu Verfahrensfehlern, Klagebegründungsfristen, Verfahrensvorgaben und Bekanntmachungspflichten ergänzt oder angepasst.
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