Zusammenarbeitsrichtlinie thematisiert
Berlin: (hib/STO) Um die sogenannte Zusammenarbeitsrichtlinie geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/9542) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9422). Darin schrieb die Fraktion, dass in der „Richtlinie für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten“ in der Fassung von 1973 die Zusammenarbeit der verschiedenen Geheimdienstbehörden mit Polizei und Staatsanwaltschaften geregelt werde. Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ausführt, ist die Zusammenarbeitsrichtlinie „zwischenzeitlich nicht mehr von praktischer Bedeutung, weil die zeitlich nachfolgende Gesetzgebung, insbesondere die Fachgesetze zu den Nachrichtendiensten, einschlägige, detaillierte gesetzliche Regelungen enthalten“. Für das Strafverfahren gelte die Strafprozessordnung, sodass die Zusammenarbeitsrichtlinie auch hier nicht maßgeblich sei.
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