+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

28.09.2016 Petitionsausschuss — Ausschuss — hib 550/2016

Kündigung von Pfändungsschutzkonten

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss plädiert für einen erweiterten Kündigungsschutz für Girokonten, die als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Während der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen als Material zu überweisen und zugleich den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Mit der Petition wird gefordert, gesetzlich die Unkündbarkeit der Pfändungsschutzkonten (P-Konten) vorzuschreiben. Zur Begründung erläutern die Petenten, dass Banken P-Konten im Falle einer Kontopfändung unter Berufung auf ihre AGBs ordentlich unter Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen könnten. Diese Vorgehensweise widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos, heißt es in der Petition.

Wie der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt, ist durch das im Wesentlichen seit 19. Juni 2016 geltende Zahlungskontengesetz dem Anliegen der Petition „zumindest teilweise entsprochen worden“, da nunmehr ein erhöhter Kündigungsschutz bestehe. Paragraf 33 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungskontengesetzes regle, „dass der Berechtigte bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen kann, das der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach Paragraf 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) führt“. Außerdem sei der Spielraum für Kündigungen von P-Konten zukünftig auch dadurch eingeschränkt, dass die von der Kündigung betroffenen Personen direkt nach der Kündigung ein neues Basiskonto beantragen und zugleich verlangen könnten, dass dieses als P-Konto geführt wird.

Ein vollständiger Ausschluss von Kündigungen sei bislang allerdings nicht vorgesehen, heißt es weiter. Im Rahmen der Umsetzung des Zahlungskontengesetzes sowie einer zuvor schon durchgeführten Evaluierung prüfe die Bundesregierung derzeit jedoch weitergehenden gesetzlichen Handlungsbedarf, schreibt der Petitionsausschuss.

Marginalspalte