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07.10.2016 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 575/2016

Erteilte Verfolgungsermächtigungen

Berlin: (hib/PST) Die Bundesregierung hat seit 2002 in 90 Fällen Verfolgungsermächtigungen für terroristische oder kriminelle Vereinigungen im Ausland beziehungsweise deren Mitglieder oder Unterstützer erteilt. In 110 Fällen hat der Generalbundesanwalt in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten der entsprechenden Strafvorschrift eine solche Verfolgungsermächtigung beim Bundesjustizministerium beantragt. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/9779) auf eine Kleine Anfrage (18/9610) der Fraktion Die Linke zum Umgang mit einer Vorschrift in Paragraf 129b des Strafgesetzbuches. Diese setzt für die Strafverfolgung von terroristischen oder kriminellen Organisationen, die außerhalb der EU ansässig sind, beziehungsweise deren Mitglieder und Unterstützer eine Genehmigung durch die Bundesregierung voraus.

In der Antwort sind die Namen der jeweiligen Vereinigung und das Datum, an dem eine Verfolgungsermächtigung beantragt beziehungsweise erteilt wurde, einzeln aufgeführt. Auch führt die Bundesregierung darin aus, auf welcher Informationsgrundlage sie über Verfolgungsermächtigungen entscheidet, und wie der Verfahrensweg dabei ist. Angaben über die Gründe, warum sie jeweils eine Verfolgungsermächtigung erteilt, abgelehnt, erweitert oder zurückgezogen hat, lehnt die Regierung mit der Begründung ab, dass dies „in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ falle.

Konkret gefragt nach Überlegungen, die Verfolgungsermächtigung für die syrische Gruppierung Ahrar Al-Sham zu widerrufen, bestätigt die Bundesregierung, dass die Verfolgungsermächtigung überprüft worden sei, aber mit dem Ergebnis, an ihr festzuhalten. Allgemein führt sie dazu aus, dass eine Verfolgungsermächtigung „eine Verfahrensvoraussetzung“ sei und entsprechend ihre Widerrufung „ein Verfahrenshindernis“, was bedeutet, dass in diesem Fall die Strafverfolgung eingestellt werden müsste. „Dies gilt jedoch nicht für ein in Tateinheit stehendes Offizialdelikt“, schreibt die Bundesregierung. Das heißt, ein konkret begangenes Verbrechen könnte weiter verfolgt werden, nicht jedoch der Vorwurf, einer verbotenen Vereinigung anzugehören oder diese zu unterstützen.

Konkret fragt Die Linke auch nach dem Umgang mit mehreren türkischen Gruppierungen. Zur MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei Türkei/Nordkurdistan) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus, dass sie wegen eines festgestellten Anfangsverdachts eine Verfolgungsermächtigung gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer erteilt habe, das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren aber im. August 2016 eingestellt worden sei. Zur Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP) aus der Türkei schreibt die Regierung, dass „der Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer noch nicht abgeschlossen“ sei. Ebenfalls noch nicht abgeschlossen sei der Prüfvorgang im Bereich der rechtsradikalen Ülkücü-Bewegung („Graue Wölfe“).

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