Aufzeichnung von Telefonaten beim BKA
Berlin: (hib/STO) Die Aufzeichnung von Telefongesprächen im Bundeskriminalamt (BKA) und bei der Bundespolizei ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/9718) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9547). Wie die Bundesregierung darin ausführt, werden im BKA innerhalb der Behörde geführte Gespräche nicht aufgezeichnet. Gespräche mit externer Beteiligung würden, sofern es sich um bestimmte Anrufarten wie etwa Drohanrufe handelt, aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung sei ausschließlich bei den Kriminaldauerdiensten, der Telefonvermittlung und bei - im Bedarfsfall zu aktivierenden - Hinweisaufnahmeplätze einer besonderen Aufbauorganisation im Lagefall möglich.
Laut Vorlage dient die Aufzeichnung von Gesprächen beim BKA der Dokumentation von Anrufen mit strafbarem Inhalt wie beispielsweise Bedrohung oder Erpressung sowie von Notrufen, von dienstlich bedingten besonderen Ereignissen und von Anrufen, bei denen Angaben zu Straftaten gemacht werden. Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten beziehungsweise des Strafverfahrens würden die Daten gemäß den einschlägigen Rechtsgrundlagen gelöscht.
Auch Gespräche innerhalb der Bundespolizeibehörden - Bundespolizeipräsidium, Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiakademie - werden den Angaben zufolge nicht aufgezeichnet. Telefongespräche, die von außerhalb in den Lage- und Einsatzzentralen der Bundespolizei eingehen, können laut Bundesregierung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen erfolgten zur Dokumentation des Einsatzgeschehens, insbesondere von Lageinformationen wie zum Beispiel Drohanrufen, Lagemeldungen wie etwa Informationen nachgeordneter Behörden und Dienststellen sowie „getroffenen, veranlassten und angeordneten Maßnahmen beziehungsweise Entscheidungen“. Ferner würden Not- und Hilferufe dokumentiert.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, unterscheiden sich diese Aufzeichnungen in eine Kurz- und Langzeitdokumentation. Bei der Kurzzeitdokumentation erfolge die Speicherung bis zu maximal 24 Stunden und ermögliche dem Leitstellenbeamten, auf die Daten zuzugreifen. Anschließend sei der Zugriff auf die Daten innerhalb von 30 Tagen nach Aufzeichnung nur noch über die Langzeitdokumentation und auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitungen möglich.
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