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11.10.2016 Ernährung und Landwirtschaft — Unterrichtung — hib 580/2016

Nachmeldung von Obstsorten abgelehnt

Berlin: (hib/EIS) Einer Verlängerung der gebührenfreien Nachmeldung von Obstsorten oder deren Sortenbeschreibung bis zum 31. Dezember 2017 lehnt die Bundesregierung ab. Das geht aus einer Unterrichtung (18/9907) zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (18/9531) hervor. In einer Stellungnahme hatte der Bundesrat am 23. September 2016 in seiner 948. Sitzung festgestellt, dass bis Ende 2016 eine Gesamtliste der Obstsorten einschließlich aller Sortenbeschreibungen voraussichtlich nicht vorliegen werde. Die Bundesregierung hat jedoch die Bitte der Länderkammer abgelehnt, weil das bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzende EU-Recht die erbetene Möglichkeit einer Nachmeldung nicht vorsehe. „Obstsorten, deren Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten ab dem 1. Januar 2017 beantragt wird, müssen das ab diesem Zeitpunkt geltende Antragsverfahren durchlaufen.“ Die Bundesregierung weist aber in der Unterrichtung darauf hin, dass die Wirtschaftsbeteiligten mehrfach darüber informiert wurden, dass die Möglichkeit bestehe, bis zum Ende des Jahres 2016 alle relevanten Sorten ohne fertige Beschreibungen dem Bundessortenamt namentlich zu benennen. „Die weitere Bearbeitung hinsichtlich der Anerkennung der Beschreibung der benannten Sorte wird vom Bundessortenamt anschließend unentgeltlich vorgenommen“, heißt es weiter. Somit könne die vom Bundesrat beschlossene Forderung ohne zeitliche Begrenzung sachgerecht gelöst werden. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes hat zum Ziel, den Erhalt alter Obstsorten durch den Aufbau eines nationalen Sortenverzeichnisses von Obstarten zur Fruchterzeugung zu fördern. „Aus Gründen der Transparenz und zur Information der Verbraucher soll auch Vermehrungsmaterial von Obst in die Gesamtliste aufgenommen werden, das zur Wahrung der genetischen Vielfalt vermarktet werden soll.“ Das soll auch für Obstsorten gelten, die ohne Wert für den kommerziellen Anbau seien. Die Gesetzesänderung soll auf diese Weise zur Bereicherung der genetischen Vielfalt beitragen, weil durch das Verzeichnis das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial insbesondere alter Obstsorten gefördert werde.

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