Brexit-Konsequenzen für Zusammenarbeit
Berlin: (hib/STO) Um „Konsequenzen eines möglichen Brexits für die europäische Zusammenarbeit mit Großbritannien in den Bereichen Inneres und Justiz“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/10104) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9896). Wie die Bundesregierung darin schreibt, können die Folgen des Austritts Großbritanniens aus der EU vor einem Abschluss des Verfahrens nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Verhandlungen zum zukünftigen Status nicht abschließend bewertet werden. Bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens nach Artikel 50 EUV beziehungsweise bis zum Ablauf der dort genannten Zwei-Jahres-Frist „ein notifizierender Mitgliedstaat volles Mitglied der Union mit allen Rechten und Pflichten“.
Das abgeschlossene britische Referendum habe insofern keine unmittelbaren rechtlichen Folgen hinsichtlich des britischen Status in der Europäischen Union, führt die Bundesregierung ferner aus. Die Festlegung und Klärung der im Zusammenhang mit dem Austritt zu regelnden Fragen werde Gegenstand von Verhandlungen sein.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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