Verschlüsselte Telekommunikation
Berlin: (hib/STO) Um die Überwachung verschlüsselter Telekommunikation durch Ermittlungsbehörden geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/10148) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9919). Wie die Regierung darin darlegt, unterliegt die Überwachung verschlüsselter Telekommunikation denselben Voraussetzungen wie die Überwachung nicht-verschlüsselter Telekommunikation. Diese ergäben sich aus den Paragraphen 100a und 100b der Strafprozessordnung (StPO). Die Maßnahme sei nur zulässig, wenn der Verdacht einer der schweren, im Katalog des Paragraphen 100a Absatz 2 StPO aufgezählten Straftaten besteht, „die auch im Einzelfall schwer wiegt, und andere Maßnahmen die Ermittlungen wesentlich erschweren oder aussichtslos wären“. Darüber hinaus sei grundsätzlich eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Bei Gefahr im Verzug könne die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft - nicht aber deren Ermittlungspersonen - erfolgen.
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