LULUCF-Anrechnung im EU-Klimarahmen
Berlin: (hib/SCR) Nach Ansicht der Bundesregierung sind „robuste Anrechnungsregeln“ eine Voraussetzung, um LULUCF in den EU-Klimarahmen 2030 zu integrieren. Mit LULUCF werden die Emissionen und Minderungen aus den Sektoren Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft bezeichnet. In einer Antwort (18/10149) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/9861) verweist die Bundesregierung auf die Regularien der Zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls. Sie seien eine „geeignete Grundlage“.
Nach Ansicht der Bundesregierung soll die Umsetzung der LULUCF-Entscheidung (Nr. 529/2013/EU) dazu genutzt werden, „um bis zum Jahr 2021 die LULUCF-Inventare und Anrechnungsregeln zu konsolidieren und noch bestehende Unsicherheiten zu adressieren“. Grundsätzlich unterstütze sie zudem die in einem Kommissionsentwurf einer LULUCF-Verordnung enthaltene Idee, überschüssige Gutschriften aus den Sektoren an andere Mitgliedstaaten übertragen zu können.
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