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07.11.2016 Inneres — Kleine Anfrage — hib 647/2016

Rechtliche Situation von Geduldeten

Berlin: (hib/STO) „Pläne der Bundesregierung zur Verschlechterung der rechtlichen Situation von Geduldeten und zur Verschärfung des Abschiebungsrechts“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/10196). Wie die Fraktion darin darlegt, ist Anfang Oktober ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) bekannt geworden, „der die rechtliche Situation von Geduldeten deutlich verschlechtern und das Abschiebungsrecht erneut verschärfen würde“.

Weiter heißt es in der Vorlage, dass nach dem Willen des BMI neben die Duldung eine sogenannte „Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht“ treten solle, „die statt der Duldung ausgestellt werden soll, wenn vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten haben oder wenn der Herkunftsstaat die Passausstellung verweigert“. Inhaber einer solchen Bescheinigung sollten bei der Wahrnehmung sozialer und wirtschaftlicher Rechte deutlich schlechter behandelt werden als Geduldete.

Ferner sehe der Referentenentwurf die Schaffung eines neuen Haftgrundes im Recht der Abschiebungshaft vor, schreiben die Abgeordneten. So solle die Abschiebungshaft fortan anzuordnen sein, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt oder er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. „Damit würden als Sonderrecht für Ausländerinnen und Ausländer Freiheitsentziehungen aus präventiven Gründen ermöglicht“, argumentiert die Fraktion.

Wissen will sie, wie viele Menschen derzeit nach Einschätzung der Bundesregierung bei Zugrundelegung der Regelungen des Referentenentwurfs statt einer Duldung eine Bescheinigung über eine vollziehbare Ausreisepflicht erhalten würden. Auch erkundigt sie sich unter anderem danach, inwiefern die Bundesregierung „die Schaffung eines neuen Haftgrundes im Aufenthaltsrecht, der lediglich auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abstellt, die von den Betroffenen ausgeht, für die Vorbereitung der Abschiebung aber nicht erforderlich ist, für vereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip“ hält.

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