Regelungen zum Pfändungsschutz
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz. Während der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Darin wird gefordert, im Falle mehrerer Pfändungen die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto „auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung gehörende Vollstreckungsgericht anzuwenden“.
Zur Begründung ihres Anliegens verweisen die Petenten darauf, dass derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein könnten. Dies führe - insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute. Die Beantragung von Freigabebeschlüssen bei verschiedenen Vollstreckungsstellen könne außerdem dazu führen, dass der Schuldner unterschiedliche Freibeträge zugesprochen bekomme, heißt es in der Petition.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, waren die in der Petition aufgeführten Themen Gegenstand der Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, die das Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt hat. Der zwischenzeitlich vorgelegte Schlussbericht zeige Nachbesserungsbedarf zur Lösung des Problems der Bescheinigungen im Bereich der Pfändung privatrechtlicher Forderungen auf, heißt es weiter. Zudem komme er zu dem Ergebnis, dass auch bei der Sicherstellung des Pfändungsschutzes im Bereich der Verwaltungsvollstreckung Defizite zu verzeichnen sind.
Laut der Vorlage prüft das Ministerium derzeit die Ergebnisse der Evaluierung. „Dabei ist, unter Einbeziehung der Verbraucherverbände, der Schuldnerberatung, der Deutschen Kreditwirtschaft und insbesondere der betroffenen Ressorts und der Länder abzuklären, welcher Nachsteuerungsbedarf gegeben ist“, heißt es dazu. Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist die vorliegende Petition geeignet, „in die weiteren Überlegungen mit einbezogen zu werden“.
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