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28.11.2016 Inneres — Antwort — hib 694/2016

Kontrolle am Frankfurter Flughafen

Berlin: (hib/STO) Um eine Kontrolle durch die Bundespolizei am 2. Oktober 2016 am Flughafen Frankfurt/Main geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/10341) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10179) mit dem Titel „Mögliches ,racial profiling' durch die Bundespolizei“ (18/10179). Darin verwies die Fraktion darauf, dass der stellvertretende Chef von Interpol und Polizeichef von Namibia, Sebastian Ndeitunga, nach der Landung auf dem Frankfurter Flughafen am 2. Oktober kontrolliert worden sei. Die Umstände der Kontrolle wiesen „eindeutig darauf hin, dass der hochrangige Polizist Opfer des verbotenen ,racial profilings' wurde“.

Wie die Bundesregierung dazu darlegt, führte am 2. Oktober eine Streife der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen eine sogenannte Dokumentensichtung bei dem ankommenden Flug SW 285 aus Windhuk durch. Die Dokumentensichtung beinhalte eine „kurze Sichtung der mitgeführten Grenzübertrittsdokumente sowie gegebenenfalls des erforderlichen Visums sowie einen kurzen Abgleich der Person mit dem jeweils mitgeführten Grenzübertrittsdokument“.

Bei der Dokumentensichtung des Fluges SW 285 aus Windhuk am 2. Oktober 2016 wurden den Angaben zufolge auch „der namibische Staatsangehörige, Herr Ndeitunga, sowie weitere Delegationsmitglieder“ überprüft. Nach der Rückgabe des Reisepasses habe Ndeitunga den Beamten der Bundespolizei gefragt, ob er wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden sei. Der Beamte habe Ndeitunga den Grund und Zweck der Maßnahme erklärt; anschließend habe Ndeitunga seine Reise fortgesetzt.

Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, wurde bei der Dokumentensichtung des Fluges SW 285 aus Windhuk am 2. Oktober bei allen 198 Passagieren eine Sichtung der Dokumente durchgeführt. Ein Fehlverhalten der Beamten der Bundespolizei im Rahmen dieser Dokumentensichtung sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar.

Bei der Dokumentensichtung handelt es sich laut Bundesregierung um eine vorgelagerte Sichtprüfung von Reisedokumenten bei ankommenden Flugpassagieren, die der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle vorgelagert ist. Sie erfolge beim Aussteigen der Passagiere direkt am Flugzeug und hat zum Ziel, unvorschriftsmäßig ausgewiesene Reisende unmittelbar festzustellen, um diese dem jeweiligen Luftverkehrsunternehmen zweifelsfrei zuordnen zu können. Dies sei insbesondere erforderlich, wenn aufgrund der Rahmenbedingungen am jeweiligen Flughafen eine solche Zuordnung im Rahmen der späteren Einreisekontrolle nicht mehr möglich ist.

Dokumentensichtungen erfolgten „insbesondere hinsichtlich der Auswahl der in dieser Weise zusätzlich zu überprüfenden Flüge stichprobenartig und auf der Grundlage von grenzpolizeilichen Lageerkenntnissen“, heißt es ferner in der Antwort. Für den Fall, dass bei einem ankommenden Flug eine Dokumentensichtung durchgeführt werde, seien grundsätzlich alle aussteigenden Passagiere von dieser Maßnahme betroffen.

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