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28.11.2016 Inneres — Antwort — hib 694/2016

Vertretung vor dem Verfassungsgericht

Berlin: (hib/STO) Die mögliche Beauftragung eines Vertreters in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/10338) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10169). Wie die Bundesregierung darin ausführt, sieht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) für die Beteiligten die Möglichkeit vor, sich in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer vertreten zu lassen. Weiter schreibt die Regierung, dass sie jeweils aufgrund der Umstände des konkreten Verfahrens entscheide, ob es angezeigt ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hierbei sei aus ihrer Sicht zu berücksichtigen, dass verfassungsgerichtlichen Verfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt und die betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden binden.

In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung in der Vorlage darauf hin, dass es sich bei Verfassungsbeschwerden „gerade nicht um kontradiktorische Verfahren handelt, in denen sich der Beschwerdeführer und die Bundesregierung als Parteien gegenüberstehen“. Auch erschöpfe sich das Institut der Verfassungsbeschwerde nicht darin, dem jeweiligen Beschwerdeführer individuellen Grundrechtsschutz zu verschaffen. Vielmehr prüfe das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde die angegriffene Maßnahme oder Regelung weitergehend unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt. Insoweit gewinne die Verfassungsbeschwerde - über den Individualrechtsschutz hinaus - auch die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren.

Wie die Bundesregierung weiter darlegt, ist es für sie daher nicht von Bedeutung, wer Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde ist und ob es sich dabei um einen einzelnen Bürger handelt oder nicht. Die Beauftragung eines Vertreters im Sinne des BVerfGG und damit gegebenenfalls auch einer Anwaltskanzlei komme danach „vor allem dann in Betracht, wenn der Fall besondere Relevanz für die Verwaltungspraxis von Bundesbehörden besitzt beziehungsweise wenn es um die Verfassungskonformität von bedeutsamen Normen des Bundesrechts geht“.

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