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30.11.2016 Inneres — Ausschuss — hib 702/2016

Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat grünes Licht für Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes gegeben. Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke billigte das Gremium am Mittwochvormittag einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/9752) bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in modifizierter Fassung. Die Vorlage steht am Donnerstag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Mit der Neuregelung soll das nationale Recht an die EU-Luftsicherheitsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen angepasst werden. Zugleich soll das Sicherheitsniveau im Bereich der Luftfracht erhöht werden. So soll das Bundesinnenministerium unter bestimmten Voraussetzungen ein „Einflug-, Überflug-, Start- oder Frachtbeförderungsverbot für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen“ verhängen können.

Laut Ministerium sollen zudem zum Schutz des zivilen Luftverkehrs vor Anschlägen durch mögliche Innentäter die Vorschriften für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verschärft werden: Danach bedürfen künftig auch die Arbeitnehmer, für die bislang eine sogenannte beschäftigungsbezogene Überprüfung durch den Arbeitgeber ausreichend war, einer behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Mit den Stimmen der CDU/CSU-, der SPD- und der Grünen-Fraktion verabschiedete der Ausschuss zudem bei Enthaltung der Fraktion Die Linke einen Änderungsantrag der Koalition. Unter anderem kann danach das Bundesverkehrsministerium bei „tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen“ auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

Anlass dieser Neuregelung ist der Abschuss des Malaysia-Airlines-Fluges MH 17 im Juli 2014 über der Ukraine, wie die Koalitionsfraktionen in der Begründung ausführen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es undenkbar erschienen, „dass ein Luftfahrzeug in so großen Höhen über einem Kriegs- oder Krisengebiet abgeschossen werden könnte“. Es sei gängige Praxis gewesen, allein den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführern die Entscheidung zu überlassen, welche Flugrouten sie wählen. Angesichts neuartiger Gefahrenlagen könne jedoch für Krisen- oder Kriegsgebiete im Ausland die Verantwortung, welche Gebiete noch überflogen und welche Flughäfen noch bedient werden können, nicht allein den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführern überlassen bleiben. Die Schutzpflicht des Staates erfordere vielmehr auch ein staatliches Handeln.

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