Kindergeld wird erhöht
Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen beschlossen. So werden Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen durch Unternehmen ins Ausland erschwert. Außerdem sollen das Kindergeld und steuerliche Freibeträge erhöht werden. Enthalten sind die Maßnahmen in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (18/9536, 18/9956), dem der Finanzausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zustimmte. Zuvor hatten die Koalitionsfraktion 19 Änderungsanträge an dem Gesetzentwurf beschlossen. Unter anderem wurden damit steuerliche Maßnahmen für Familien und zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression im Steuertarif in den Entwurf eingefügt. Ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt
Ein Änderungsantrag der Koalition sieht vor, dass der steuerliche Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gemäß den sich abzeichnenden Ergebnissen des 11. Existenzminimumberichts von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018) steigen soll. Vorgesehen ist weiter eine Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils zwei Euro in den Jahren 2017 und 2018. Der Kinderzuschlag soll zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind angehoben werden.
Außerdem sieht der Änderungsantrag eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018) vor. Entsprechend erhöht werden soll auch der Unterhaltshöchstbetrags (Paragraf 33a Einkommensteuergesetz). Vorgesehen ist weiter ein Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) nach rechts.
Nach dem Gesetzentwurf sollen international tätige Konzerne in Zukunft nicht mehr so einfach durch Ausnutzung nationaler Steuersysteme ihre Steuerlast senken können. So müssen multinationale Unternehmen Auskünfte über ihre Verrechnungspreise für Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen gegeben. Damit sollen die Finanzverwaltungen Risikoeinschätzungen vornehmen können. Außerdem soll es einen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten geben. Ausgetauscht werden sollen Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen. Dadurch erhalte die Bundesrepublik Deutschland „verlässlich und regelmäßig Kenntnisse über entsprechendes Verwaltungshandeln anderer Staaten, das sich auf die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland auswirken kann“, heißt es in der Begründung des Entwurfs, mit dem außerdem Änderungen am Steuerrecht vorgenommen werden sollen, um Unsicherheiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.
Zu den vorgenommenen Änderungen gehören unter anderem Regelungen für die Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Außerdem wird der Entwurf um Maßnahmen zur Verhinderung des Doppelabzugs von Betriebsausgaben bei Personengesellschaften ergänzt. Laut Gesetzentwurf gibt es eine Vielzahl derartiger Gestaltungen, die zur Erzielung von Steuervorteilen genutzt würden. Eine Neuregelung im Einkommensteuerrecht soll dem „Cum/Cum treaty shopping“ entgegenwirken. Damit versuchen sich Empfänger von aus Deutschland fließenden Dividenden mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren Doppelbesteuerungsabkommens-Quellensteuersatz zu verschaffen. Um ein Jahr verlängert wird eine Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen bei Versicherungen, die aufgrund der Niedrigzinsphase erfolgt war. Auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will sich der Ausschuss im ersten Quartal 2017 erneut mit dieser Regelung befassen.
Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion würdigte in der Sitzung die Länderberichte, deren Einführung in Beschlüssen der G 20 gefordert worden sei. Eine Veröffentlichung dieser Daten, wie sie von den Grünen verlangt werde, lehnte die CDU/CSU-Fraktion ab. Zu den steuerlichen Maßnahmen wie Freibeträgen und Kindergeld hieß es, es sei sinnvoll, diese Änderungen des Einkommensteuerrechts an dieses Gesetz anzuhängen. Die SPD-Fraktion schloss sich dieser Argumentation an. Zum Austausch von Steuerdaten von Unternehmen erklärte der Sprecher der SPD-Fraktion, es werde interessant zu sehen, wie andere Länder die Beschlüsse umsetzen würden. Von der Fraktion Die Linke wurde der Austausch von Informationen begrüßt, der begrenzte Zugang zu diesen Informationen aber kritisiert. Die Erhöhungen von Kindergeld und Grundfreibetrag wurden als Schritt in die richtige Richtung bewertet. Notwendig seien aber deutlich höhere Beträge. Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde darauf hingewiesen, dass sich multinationale Unternehmen aufgrund national unterschiedlicher Gesetze sich der Steuerzahlung zu entziehen versuchten. Daher seien Gegenmaßnahmen wichtig. Verlangt wurden Maßnahmen gegen die Nutzung sogenannter Lizenzboxen. Zu den Maßnahmen zur Verringerung der Folgen der sogenannten kalten Progression hieß es, diese seien angesichts der derzeitigen Preisentwicklung nicht notwendig.
Von der Koalitionsmehrheit abgelehnt wurden zwei Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Im ersten Antrag (18/2617) hatten sich die Abgeordneten für die Einführung eines Country-by-Country-Reportings ausgesprochen. Im zweiten Antrag (18/9043) ging es um die Schließung von Steuerschlupflöchern. Dazu sollten Gewinnverlagerungen durch Lizenzzahlungen eingeschränkt werden.
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