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12.12.2016 Gesundheit — Gesetzentwurf — hib 725/2016

Mehr Kontrolle der GKV-Selbstverwaltung

Berlin: (hib/PK) Nach mehreren skandalträchtigen Alleingängen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) setzt die Bundesregierung nun auf erweiterte Durchgriffsrechte in der gesamten gesundheitlichen Selbstverwaltung. Das sogenannte Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (18/10605), das jetzt im Bundestag zur Beratung vorliegt, soll die Spitzenorganisationen vor „Selbstblockaden“ schützen. Es beinhaltet Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung, die internen Transparenzpflichten sowie Kontrollmechanismen.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Ärzte und Krankenkassen mit ihren Spitzenorganisationen Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung. Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigungen schließen untereinander sowie mit den Verbänden der Krankenhäuser, Apotheker oder auch Heil- und Hilfsmittelherstellern Leistungsverträge ab.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. Der G-BA entscheidet verbindlich darüber, welche Gesundheitsleistungen von der GKV erstattet werden. Die Bundesregierung sorgt in der Selbstverwaltung lediglich für den gesetzlichen Rahmen und übernimmt die Rechtsaufsicht.

Um Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, sollen die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane verbessert werden. So sollen künftig die Einsichts- und Prüfrechte als Minderheitsrechte ausgestaltet werden. Die Berichtspflichten des Vorstands werden gesetzlich festgelegt. Ferner werden Regelungen zur erleichterten Abwahlmöglichkeit der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane neu aufgenommen.

Für die Mitglieder der Selbstverwaltung sollen schärfere interne und externe Kontrollen eingeführt werden. So werden die Prüf- und Mitteilungspflichten bei Beteiligungen und Neugründungen der Organisationen erweitert. Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung soll regelmäßig extern überprüft werden. Mit der verpflichtenden Einrichtung einer Innenrevision sollen Verstöße an die Aufsicht gemeldet werden.

Der Gesetzentwurf sieht Möglichkeiten vor, in bestimmten Fallkonstellationen Satzungsänderungen durchzusetzen oder rechtswidrige Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane aufzuheben. Um einen rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, soll das Gesundheitsministerium dazu berechtigt sein, eine „Person für besondere Angelegenheiten“ zu benennen und in die betreffende Spitzenorganisation zu entsenden.

Die Führungsebene der KBV soll dem Entwurf zufolge von zwei auf drei Vorstände erweitert werden, wobei neben einem Hausarzt und einem Facharzt noch eine „neutrale Person“ hinzukommt. Das soll in Streitfällen eine Lösung bringen, indem künftig die Mehrheit entscheidet.

Einzelne Regelungen des Gesetzentwurfes sollen auf den G-BA übertragen werden. Das Gesetz soll 2017 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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