Änderung des Vereinsgesetzes umstritten
Berlin: (hib/STO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verschärfung des Vereinsgesetzes (18/9758) stößt bei Experten auf kontroverse Einschätzungen. Dies wurde bei einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses zu der Vorlage deutlich. Wie die Regierung darin ausführt, können Vereinigungen insbesondere im Bereich krimineller Rockergruppierungen einen „Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte bieten“. Dem solle durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Nach dem Gesetzentwurf sollen Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.
Michael Ahlsdorf von der Redaktion „Bikers News“ kritisierte, er halte den Gesetzentwurf „nicht für besonders sinnhaft“. Bei einem Verbot der Abzeichen werde man einen „Wust an Codes haben, an Zahlen, an Ziffern, an Farben“. Das Spezialistenwissen der Polizei reiche seiner Ansicht nach nicht aus, um anschließend die Rocker und ihre Klientel erkennen zu können. Auch gebe es rechtsstaatliche Bedenken, fügte Ahlsdorf hinzu und verwies auf die Unschuldsvermutung. „Da ist nicht jeder von denen kriminell“, betonte Ahlsdorf. Die Gesetzesänderung könne auch verfassungswidrig sein, weil „Unschuldige in Kollektivhaft genommen werden“.
Der Staatsrechtler Professor Ulrich Battis bewertete den Gesetzentwurf als „untauglichen Versuch“. Das Ziel, bestimmte Kennzeichen aus der Öffentlichkeit zu „verbannen“, könne mit dem Entwurf nicht erreicht werden. Auch gehe es um Eingriffe in Grundrechte. „Da sollte man von vornherein einen klaren Eingriffstatbestand haben - und daran fehlt es hier“, sagte Battis.
Kathrin Groh, Professorin für öffentliches Recht an der Universität der Bundeswehr München, sagte, auch sie sehe einige verfassungsrechtliche Probleme, halte diese Probleme aber nicht für unlösbar. „Verfassungsrechtlich einigermaßen wasserdicht“ sei es, „die Originalkennzeichen verbotener Vereinigung mit einer Strafbewehrung zu verbieten und auch Kennzeichen, die diesen Originalkennzeichen zum Verwechseln ähnlich sehen“. Das neue Kennzeichenverbot werde indes vom Vereinsverbot entkoppelt, weil Kennzeichen verboten würden, die von erlaubten Vereinen als Identitätszeichen benutzt werden und sich etwa durch Ortszusätze von den Kennzeichen verbotener Vereinigungen unterscheiden. Dieser Eingriff in die Vereinigungsfreiheit bedürfe guter Rechtfertigungsgründe.
Daniel Heinke vom Landeskriminalamt Bremen betonte, dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sei aus strategischer Perspektive der Kriminalitätsbekämpfung „uneingeschränkt zuzustimmen“. Die Gesetzesänderung werde sich in erster Linie auf das öffentliche Auftreten von Anhängern sogenannter „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) auswirken. Diese „überwiegend kriminellen Rockergruppierungen“ stellten eine ernstzunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Kennzeichnend für sie sei unter anderem ein öffentliches Auftreten, das darauf abziele, gewaltbereit und einschüchternd zu wirken. Dabei komme dem Tragen gemeinsamer Kleidung beziehungsweise Abzeichen eine besondere Bedeutung zu.
Thomas Jungbluth vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, hob hervor, dass ein Vereinsverbot auch das Entfernen der Kennzeichen und Symbole des verbotenen Vereins nach sich ziehen müsse, um das Verbot effektiv durchzusetzen. Für OMCG spielten Kennzeichen und Symbole eine entscheidende Rolle. Er halte es für folgerichtig, das Vereinsrecht anzupassen, um auch das Verwenden der zentralen Symbole der OMCG unter Strafe zu stellen. Dabei würden nicht die Mitglieder regionaler Ableger kriminalisiert, sondern das öffentliche Präsentieren der entscheidenden Symbole und Kennzeichen von OMCG unter Strafe gestellt.
Professor Michael Knape von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht sagte, die jetzige Änderung sei ein „Schritt in die absolut richtige Richtung“. Damit werde Normenklarheit geschaffen sowie die Voraussetzung, dass die Polizei „auf niedriger Einschreitschwelle konsequent gegen Rocker einschreiten kann“ und auch „nicht große Probleme in der Beweisführung hat hinsichtlich der Frage, ob denn der Verein verboten ist“. Knape verwies zugleich darauf, dass das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu den wesentlichen Aspekten gehöre, die die Polizei zu beachten habe.
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