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14.12.2016 Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Ausschuss — hib 733/2016

Änderungen am Conterganstiftungsgesetz

Berlin: (hib/AW) Die spezifischen Bedarfe von Conterganopfern sollen zukünftig durch pauschale Leistungen und ohne spezielle Anträge gedeckt werden. Der Familienausschuss billigte den entsprechenden Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion zur Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes (18/10378) am Mittwoch in einer durch den Ausschuss geänderten Fassung ohne Gegenstimmen. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Zudem sollen durch die Novelle problematische Abgrenzungsfragen bei der Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe entfallen, um die Verwaltungsverfahren in der Conterganstiftung zu beschleunigen. Die frei werdenden Verwaltungskapazitäten sollen zur besseren Beratung von Conterganopfern genutzt werden. Für die Deckung spezieller Bedarfe der etwa 2.700 leistungsberechtigten Conterganopfer in Deutschland stellt der Bund jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung. Aus dem Gesetzentwurf gestrichen hat der Familienausschuss hingegen die geplanten Neuregelungen zur Struktur der Conterganstiftung, vor allem zur Besetzung des Stiftungsrates. Der Ausschuss verabschiedete den entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ohne Gegenstimmen.

Die Berichterstatter von Union und SPD wiesen in der Ausschusssitzung darauf hin, dass sich die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses über den Gesetzentwurf einhellig dafür ausgesprochen hätten, die Strukturen der Conterganstiftung zu einem späteren Zeitpunkt nach eingehender Prüfung und Beratung zu ändern. Deshalb habe man diesen Punkt aus dem Gesetzentwurf herausgenommen, um die Pauschalierung von Leistungen nicht zu verzögern. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Auch die Berichterstatter der Oppositionsfraktionen begrüßten die Herausnahme der Strukturfrage aus dem Gesetz.

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