Arbeit auf Abruf
Berlin: (hib/PJA) Nach Ansicht der Bundesregierung ist es nicht möglich, eine valide Aussage zur Verbreitung von Arbeit auf Anruf zu machen, da diese im Rahmen der amtlichen Statistik nicht als gesondertes Merkmal erfasst wird. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/10356) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10184) hervor. Die Bundesregierung führt in der Antwort weiter aus, dass sie keine Kenntnis darüber habe, wie hoch der durchschnittliche Stundenlohn und die wöchentliche Arbeitszeit in Arbeitsverhältnissen auf Abruf sei. Auch zum Umfang von Rechtsverstößen in Zusammenhang mit Arbeit auf Abruf gegenüber Arbeitnehmern liegen der Bundesregierung den Angaben zufolge keine Daten vor. Da Arbeit auf Abruf im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt sei, stünde Betroffenen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Beschäftigten die mindestens einmal im Monat auf Abruf arbeiteten, gebe es Studien die ihnen einen schlechteren Gesundheitszustand bescheinigen würden, heißt es in der Antwort.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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