Errichtung von Windenergieanlagen
Verkehr und digitale Infrastruktur/Antwort - 16.01.2017 (hib 15/2017)
Berlin: (hib/HAU) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS), ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/10362) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/10160). Laut der Vorlage sei dennoch in zwei Fällen entgegen der gutachtlichen Stellungnahme der DFS entschieden worden, dass Paragraf 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) der Errichtung der Bauwerke nicht entgegenstehe. In drei Fällen sei „auf Verlangen des BAF aufgrund von nicht berücksichtigten Eingangsdaten überarbeitete gutachtliche Stellungnahmen durch die Flugsicherungsorganisation erstellt und durch das BAF entschieden worden, dass Paragraf 18a LuftVG der Errichtung der Bauwerke nicht oder nur teilweise entgegensteht“. In keinem einzigen Fall habe das BAF trotz eines positiven DFS-Gutachtens eine negative Entscheidung gefällt.
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