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19.01.2017 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 29/2017

Linke für soziale Grundrechte

Berlin: (hib/PST) Die „Aufnahme sozialer Grundrechte in das Grundgesetz“ sieht ein Gesetzentwurf (18/10860) vor, den Die Linke eingebracht hat. Die Fraktion begründet ihren Vorstoß damit, dass „wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (wsk-Rechte)“ in Deutschland „weniger Beachtung und eine geringere Sicherung als bürgerliche und politische Rechte“ fänden. Grund dafür sei „die größtenteils fehlende Verankerung dieser Rechte in der deutschen Verfassung“.

Konkret soll nach Artikel 1 des Grundgesetzes mit dem bekannten Eingangssatz „die Würde des Menschen ist unantastbar“ ein Artikel 1a eingefügt werden, in dem es heißt: „Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit. Der Staat ist verpflichtet, kollektive soziale Sicherungssysteme zu schaffen.“ Zudem soll dieser Artikel „das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ zusichern.

Nach Artikel 2 über persönliche Freiheitsrechte soll der Grundrechtekatalog um einen Artikel 2a ergänzt werden, der in vier Absätzen Rechte von Kindern und Jugendlichen festschreibt. In Artikel 3 mit dem Eingangssatz „alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ soll das darin enthaltene Diskriminierungsverbot neu gefasst werden. Statt aufgrund der „Rasse“ sowie „Heimat und Herkunft“ soll Ungleichbehandlung „aus rassistischen Gründen“ sowie „aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus“ verboten werden.

Daran anschließen sollen sich vier neue Artikel. Artikel 3a postuliert das „Recht auf frei gewählte oder angenommene Arbeit“, „angemessenen Lohn“ sowie „gesunde, sichere, inklusive, menschenwürdige“ und „familienfreundliche“ Arbeitsbedingungen. In Artikel 3b geht es um „das Recht auf eine menschenwürdige und diskriminierungsfrei zugängliche Wohnung und auf Versorgung mit Wasser und Energie“ sowie eine „einkommensgerechte“ Miete. Artikel 3c schreibt das Recht jedes Menschen „auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme der Gesundheits- und Pflegeleistungen“ fest und verpflichtet den Staat auf die „Verminderung sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit, um jedem Menschen umfassendes körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden zu gewährleisten“. In Artikel 3d wird ein Menschenrecht auf Bildung einschließlich frühkindlicher Bildung kodifiziert.

Artikel 9 über die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit soll ergänzt werden um die Sätze: „Das Streikrecht ist ohne Einschränkungen gewährleistet. Es umfasst auch das Recht zum politischen Streik. Die Aussperrung ist rechtswidrig.“ In Artikel 12 über die Berufsfreiheit schließlich soll aus dem Satz „niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden“ das Wort „bestimmten“ gestrichen werden. Anstelle der jetzigen Formulierung „Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig“ soll es schlicht heißen: „Zwangsarbeit ist verboten.“

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