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19.01.2017 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Verordnung — hib 32/2017

Klärschlammverwertung neu geregelt

Berlin: (hib/SCR) Der Umgang mit Klärschlamm soll nach Willen der Bundesregierung umfassend neu geregelt werden. Die bodenbezogene Verwertung der Klärschlämme in der Landwirtschaft soll reduziert werden. Stattdessen ist vorgesehen, aus den Klärschlämmen Phosphor für die Nutzung insbesondere in der Landwirtschaft zu gewinnen. Der Verordnungsentwurf (18/10884) sieht für die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung längere Übergangszeiten vor: Abwasserbehandlungsanlagen zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnerwerten (EW) haben 15 Jahre Zeit, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen, Anlagen von mehr als 100.000 EW zwölf Jahre.

Die Rückgewinnung ist nur dann vorgesehen, wenn der Phosphorgehalt über 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse liegt. Liegt der Wert darunter, ist mit den Schlämmen nach abfallrechtlichen Bestimmungen umzugehen. Ebenfalls obligatorisch ist eine Rückgewinnung, wenn die Schlämme in einer Klärschlammverbrennungsanlage einer thermischen Vorbehandlung unterzogen werden.

Ausgenommen von der Rückgewinnungspflicht und der damit verbundenen Beendigung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung sind Anlagen unter 50.000 EW. Sie können weiterhin Schlämme zur Düngung abgeben. Die Novelle sieht zudem Neuregelungen im Bereich der bodenbezogenen Klärschlammverwertung vor. So werden unter anderem der Anwendungsbereich erweitert und Schadstoff-Grenzwerte an andere Vorgaben, zum Beispiel die Düngemittelverordnung, angepasst.

Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass durch die Phosphorrückgewinnung die Schadstoffeinträge durch die herkömmliche bodennahe Verwendung von Klärschlamm verringert werden können. Die Rückgewinnung von Phosphor sei darüber hinaus wichtig, da es sich nach Einschätzung der EU-Kommission um einen „kritischen Rohstoff“ handle.

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