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24.01.2017 Ernährung und Landwirtschaft — Gesetzentwurf — hib 41/2017

Ernährung in einer Versorgungskrise

Berlin: (hib/EIS) Die Neuregelung zur Grundversorgung der Bevölkerung im Falle einer Krise ist Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes zur Novellierung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise (18/10943). Der Bundesrechnungshof habe in seinem Bericht vom 15. September 2011 (Gz. VI 5-2011-0651) an das Bundesministerium für Ernährung (BMEL) in den Regelungen des Ernährungssicherstellungsgesetzes (ESG) und des Ernährungsvorsorgegesetzes (EVG) „grundlegende Schwachstellen“ festgestellt und empfohlen, die derzeit gültigen Konzepte zu überdenken. Es sei notwendig, zeitgemäße Krisenszenarien herauszuarbeiten, ein Gesamtkonzept zu entwickeln und einheitliche Regelungen für militärische wie zivile Krisenfälle zu erlassen. Darauf sollte dann die Versorgungsplanung und Bevorratung durch den Staat abgestimmt werden. Laut Entwurf sei eine Versorgungskrise ein Szenario, in dem erhebliche Teile der in Deutschland lebenden Menschen über den freien Markt keinen Zugang zu Lebensmitteln mehr haben und hoheitlich versorgt werden müssen. In der Vorlage heißt es dazu weiter, dass der Eintritt einer solchen Versorgungskrise derzeit als unwahrscheinlich anzusehen sei. Die meisten denkbaren Schadensereignisse im Hinblick auf „Extremwetterlagen“, „technische Störungen“, „andere Naturkatastrophen“ und „Freisetzungen von Gefahrstoffen“ dürften nicht zu einer Versorgungskrise führen. Derartige Ereignisse hätten in der Vergangenheit mit den Mitteln des Katastrophenschutzes bewältigt werden können. Weil aber der Eintritt einer Versorgungskrise nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, sollte die staatliche Bevorratung einer grundlegenden Überprüfung unterzogen werden. Mit der Überarbeitung sollen das ESG sowie das EVG zum Ernährungssicherstellungsgesetz und Ernährungssicherstellungsvorsorgegesetz (ESVG neu) zusammengefasst und im Verteidigungsfall als auch bei zivilen Katastrophen angewendet werden. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Verordnungsermächtigungen sollen dem BMEL im Bedarfsfall eine öffentliche Bewirtschaftung von Lebensmitteln erlauben, die den Umständen des jeweiligen Krisenfalls angepasst sein sollen. In diesem Zuge sollen Regelungen über die Produktion, den Bezug oder die Zuteilung von Lebensmitteln erlassen werden können.

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