Ausschuss billigt Selbstverwaltungsnovelle
Berlin: (hib/PK) Das sogenannte Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (18/10605) der Bundesregierung hat den Gesundheitsausschuss des Bundestages passiert. Für die Vorlage votierten am Mittwoch die Fraktionen von Union und SPD, die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich bei der Abstimmung. Zuvor hatte der Ausschuss noch knapp ein Dutzend Änderungsanträge angenommen, mit denen die Koalitionsfraktionen auf Kritik in der Expertenanhörung reagierten.
Anträge der Fraktionen Die Linke (18/10630) und von Bündnis 90/Die Grünen (18/8394) zu dem Thema fanden im Ausschuss keine Mehrheit. Die Linksfraktion fordert eine stärkere Patientenvertretung in der Selbstverwaltung, die Grünen verlangen bessere Kontrollmechanismen.
Bei der Anhörung über den Gesetzentwurf hatten sich die Akteure der gesundheitlichen Selbstverwaltung unlängst sehr kritisch zu der Reform geäußert und dafür geworben, den Entwurf entweder deutlich nachzubessern oder auf das Vorhaben ganz zu verzichten.
Mit dem Gesetzentwurf reagiert das Bundesgesundheitsministerium auf mehrere skandalträchtige Alleingänge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und setzt auf erweiterte Durchgriffsrechte in der gesundheitlichen Selbstverwaltung. Die Novelle beinhaltet Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung, die internen Transparenzpflichten sowie Kontrollmechanismen.
Für die Mitglieder der Selbstverwaltung sollen schärfere interne und externe Kontrollen eingeführt werden. So werden die Prüf- und Mitteilungspflichten bei Beteiligungen und Neugründungen der Organisationen erweitert. Die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung soll regelmäßig extern überprüft werden. Mit der verpflichtenden Einrichtung einer Innenrevision sollen Verstöße an die Aufsicht gemeldet werden.
Der Gesetzentwurf sieht Möglichkeiten vor, in bestimmten Fallkonstellationen Satzungsänderungen durchzusetzen oder rechtswidrige Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane aufzuheben. Um einen rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, soll das Gesundheitsministerium dazu berechtigt sein, eine „Person für besondere Angelegenheiten“ zu benennen und in die betreffende Spitzenorganisation zu entsenden.
Mit den Änderungsanträgen wird unter anderem präzisiert, in welchen Fällen der umstrittene „Staatskommissar“ zur Kontrolle in besonderen Angelegenheiten an die Einrichtungen entsandt werden kann. Zudem werden Haftungsfragen geregelt und Berichtspflichten präzisiert.
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