Situation Homosexueller in Nordafrika
Berlin: (hib/STO) Die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Transsexuellen und Intersexuellen (LSBTTI) in nordafrikanischen Staaten ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (18/11210) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10826). Danach stehen in Ägypten homosexuelle Handlungen nicht explizit unter Strafe, werden jedoch unter Rückgriff auf den Tatbestand der „Unzucht“ und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961 strafrechtlich mit Geld- und Gefängnisstrafen verfolgt. Es komme zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LSBTTI, beispielsweise in Form von „medizinischen Untersuchungen“. „Von einer hohen Dunkelziffer ist auszugehen“, schreibt die Bundesregierung weiter. Das repressive Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTTI einsetzen, habe sich verschärft.
In Libyen werden Homosexualität und Sexualität außerhalb der Ehe der Antwort zufolge gesellschaftlich als unislamisch verurteilt. Sie könnten nach geltendem Strafrecht als „Unzucht“ mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
In Tunesien stehen homosexuelle Handlungen „gemäß Paragraf 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs unter Strafe (3 Jahre Gefängnis)“, wie die Bundesregierung ferner ausführt. Zivilgesellschaftliche Bestrebungen zur Entkriminalisierung hätten bisher keine Mehrheit in den politischen Parteien gefunden. Dahinter stünden stark traditionell bestimmte Moralvorstellungen in der Bevölkerung. Fahndung gebe es anlassbezogen, homosexuelle Interessenvertretungen würden von den Behörden mit Einschränkungen toleriert.
In Algerien sind homosexuelle Handlungen laut Vorlage nach Artikel 338 des algerischen Strafgesetzbuches strafbar. Die Bestimmung werde gleichzeitig genutzt, um organisierte Interessenvertretungen von LSBTTI zu verhindern. Artikel 333 sehe eine „qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor“. In der Rechtspraxis fänden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung, wobei die Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar sei. „Eine systematische Verfolgung (verdeckte Ermittlungen etc.) homosexueller Personen ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht gegeben“, heißt es in der Antwort weiter. Homosexualität werde für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird.
Vom marokkanischen Staat werden den Angaben zufolge die sexuelle Orientierung oder Identität von LSBTTI nicht anerkannt. Homosexualität werde hingenommen, „solange sie im Verborgenen gelebt wird“. Offen gelebte Homosexualität werde gesellschaftlich nicht toleriert und sei strafbewehrt. Der Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches stelle homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren, Geldstrafen von 200 bis 1.000 Dirhams, zirka 20 bis 100 Euro). Strafverfolgung und Verurteilungen seien selten und erfolgten in der Regel auf Anzeige, die meist aus dem direkten persönlichen Umfeld der Betroffenen stamme. Im Rahmen der Strafrechtsreform sei im vergangenen Jahr diskutiert worden, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen; dies werde jedoch von der Regierungspartei abgelehnt.
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