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03.03.2017 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Gesetzentwurf — hib 124/2017

Anpassung des Atomgesetzes

Berlin: (hib/EB) Eine Informationspflicht für Betreiber kerntechnischer Anlagen sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11276) zur Änderung des Atomgesetzes vor. Danach sollen Betreiber zukünftig verpflichtet werden, die Öffentlichkeit über „den bestimmungsgemäßen Betrieb“ sowie über „meldepflichtige Ereignisse und Unfälle“ in enger Abstimmung mit den Behörden zu informieren. Betreiber mussten Ereignisse und Unfälle bislang nur an die zuständigen Landesaufsichtsbehörden melden. Die Gesetzinitiative enthält außerdem konkrete Bestimmungen zur Informationspflicht für Behörden. Anlass der Novelle ist die Anpassung an die europäische Richtlinie 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014.

Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf laut Bundesregierung „nun ausdrücklich klar“, dass die Verantwortung des Betreibers für die nukleare Sicherheit auch dessen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer einschließe. Auch bei diesen müsste der Betreiber für „angemessene personelle Mittel“sorgen, heißt es dazu.

Der Entwurf enthält außerdem Vorgaben zu den europarechtlich vorgeschriebenen Peer-Reviews für kerntechnische Anlagen. Danach sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ab 2017 verpflichtet, mindestens alle sechs Jahre eine themenbezogene „Selbstbewertungen mit gegenseitiger Überprüfung“ durchzuführen.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme unter anderem vor, die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden von kerntechnischen Anlagen rechtlich festzuschreiben. Regulierungsbehörden sollten „funktional von allen anderen Stellen oder Organisationen getrennt werden“, die mit der Nutzung von Kernenergie befasst sind, fordert er. Dies sei erforderlich, um den europarechtlichen Vorgaben zu genügen.

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Vorschläge des Bundesrates ab. Die Zuständigkeitsregelungen des Atomgesetzes seien mit den internationalen Anforderungen vereinbar, schreibt sie.

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