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06.03.2017 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 129/2017

Regierung will Carsharing fördern

Berlin: (hib/HAU) Geschäftsmodelle für das Carsharing sollen bundesweit gefördert werden. Das sieht der Entwurf der Bundesregierung für ein Carsharinggesetz (18/11285) vor. Mit dem Gesetz soll laut Regierung eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, auf deren Grundlage Carsharingfahrzeuge besonders gekennzeichnet und im Straßenverkehr bevorrechtigt werden können. Damit solle wiederum den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnet werden, Bevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge und Carsharinganbieter einzuführen, heißt es in der Vorlage.

Mit dem Gesetzesentwurf will die Bundesregierung auch definieren, was unter dem Begriff Carsharing zu verstehen ist und damit die Grundlage für eine Kennzeichnung der Fahrzeuge schaffen. Bevorrechtigt werden soll sowohl das stationsgebundene Carsharing als auch nicht stationsgebundene Carsharingfahrzeuge. Speziell für das stationsbasierte Carsharing soll im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens zudem die Möglichkeit eröffnet werden, die Abhol- und Rückgabestelle an ausgewählten Standorten in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern.

Zur Begründung ihrer Initiative führt die Bundesregierung an, bisher habe es im deutschen Recht keine Ermächtigungsgrundlagen gegeben, die eine Parkbevorrechtigung und Möglichkeit zur Parkgebührenbefreiung für Carsharingfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sowie eine dafür erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge zur Förderung des Carsharing ermöglichen. Länder und Kommunen hätten aber großes Interesse an der Einräumung solcher Privilegien.

Als ein Carsharingfahrzeug definiert die Bundesregierung in dem Entwurf „ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann“. „Klassische“ Autovermietungsmodelle fielen somit aus der Definition heraus, weil dort keine Rahmenvereinbarungen üblich seien, heißt es in der Vorlage.

Mit dem Erfordernis einer „unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern“ werde zudem das private Carsharing ausgeschlossen, bei dem Fahrzeuge insbesondere innerhalb einer Familie oder zwischen mehreren Familien geteilt werden, weil dort die Anzahl der Fahrerinnen und Fahrer beschränkt ist. Die Hereinnahme solcher Formen des Carsharing in die Definition begegne Bedenken wegen der mutmaßlich hohen Missbrauchsanfälligkeit, schreibt die Regierung.

Näher bestimmen will die Bundesregierung durch den Entwurf auch, für welche Bevorrechtigungen zugunsten von Carsharingfahrzeugen der jeweiligen Unternehmen entsprechende Verordnungsermächtigungen geschaffen werden können. Umfasst seien das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen sowie die Möglichkeit für Landesregierungen oder Kommunen, Carsharingfahrzeuge von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen zu befreien, heißt es in der Vorlage.

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